Die Kläger nahmen beim Gericht ihres Wohnsitzes in Österreich die in Italien ansässigen Beklagten auf Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Italien in Anspruch. Die Erstbeklagte war die Halterin des Beklagtenfahrzeugs, die Zweitbeklagte die Haftpflichtversicherung.
Aus der Rsp des EuGH ergibt sich, dass der Geschädigte den Haftpflichtversicherer nach Art 13 Abs 2 iVm Art 11 Abs 1 lit b EuGVVO 2012 an seinem Wohnsitz klagen kann, wenn eine solche Direktklage zulässig ist. Art 13 Abs 2 EuGVVO begründet aber schon nach seinem Wortlaut nur einen Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherer. Das entspricht dem vom EuGH betonten Zweck der besonderen Vorschriften in Versicherungssachen, die dem (jeweiligen) Gegner des Versicherers als typischerweise schwächerer Partei besonderen zuständigkeitsrechtlichen Schutz gewähren. Weder Wortlaut noch Zweck dieser Bestimmungen erfasst die Klage gegen den Lenker oder Halter eines Kraftfahrzeugs.
Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO können sich die Kläger schon deswegen nicht stützen, weil dessen Anwendung nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung den Wohnsitz eines der Beklagten im Staat des angerufenen Gerichts voraussetzt. Das bloße Interesse an einer einheitlichen Entscheidung kann die Anwendung von Art 8 Nr 1 EuGVVO bei Fehlen eines Wohnsitzes im Gerichtsstaat nicht rechtfertigen; auch die Regelung zu konnexen Verfahren (Art 30 EuGVVO) begründet keinen allgemeinen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs.
Auch aus Art 13 Abs 3 EuGVVO kann nicht abgeleitet werden, dass dieses Gericht am Wohnsitz des Geschädigten auch für eine Klage des Geschädigten gegen den für den Schaden haftenden Versicherungsnehmer oder Versicherten zuständig wäre. Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 erfasst nur die Rechtsverfolgung durch den mit Direktklage in Anspruch genommenen Versicherer. Eine Regressklage des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer oder Versicherten und damit auch eine insofern erfolgende Streitverkündung beruht auf dem Versicherungsvertrag und ist daher jedenfalls eine Versicherungssache iSd Art 10 ff EuGVVO 2012. Damit ist Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 jedenfalls anwendbar. Hingegen beruhen der Anspruch des Geschädigten gegen den gegnerischen Halter und Lenker ausschließlich auf dem allgemeinen Schadenersatzrecht. Der Umstand, dass diese Personen typischerweise zugleich Versicherte einer (Pflicht-)Haftpflichtversicherung sind, macht diesen Anspruch nicht zu einer Versicherungssache. Es wäre daher systemwidrig, ihn dennoch dem Regime von Art 13 Abs 3 EuGVVO 2012 zu unterstellen. Das Interesse des Geschädigten an einer einfachen Schadensabwicklung ist regelmäßig durch die nach der Rechtsprechung des EuGH unter Art 13 Abs 2 EuGVVO 2012 fallende Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer gewahrt. Dem Versicherer kann wegen seiner wirtschaftlichen Stärke die Rechtsverteidigung im Ausland zugemutet werden; Lenker und Halter hingegen typischerweise nicht.
OGH 30.10.2018, 2 Ob 189/18k