Das Merkblatt zum Garantieportfeuille zu einer fondsgebundenen Lebensversicherung mit Garantiezusage enthielt folgende Klausel:
"Der Anleger erhält zu den vereinbarten Stichtagen Kapitalgarantie auf die Sparbeiträge (= investiertes Kapital, dies entspricht den einbezahlten Beiträgen abzüglich Versicherungssteuer, Kosten, Gebühren und Risikobeitrag) sowie auf die aus der Veranlagung erwirtschafteten Erträge."
Der OGH hatte in einer Serie von Entscheidung im Jahr 2007 im Rahmen von Verbandsklagen über Allgemeine Versicherungsbedingungen von Lebensversicherungen die Zulässigkeit von Klauseln im Hinblick auf die Bestimmtheit der Kostenbelastung (allenfalls Stornogebühren), des Rückkaufswertes und/oder des garantierten Kapitalbetrages zu beurteilen. Kernaussage sämtlicher dieser Entscheidungen ist, dass dem Versicherungsnehmer die betreffenden Werte (etwa im Rahmen eines Tarifes) vor Vertragsabschluss konkret mitzuteilen sind, widrigenfalls eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt. Insbesondere reicht ein bloßer Hinweis auf "Rahmenbedingungen", "tarifliche Grundsätze" oder "tarifliche Grundlagen" nicht aus.
Die gegenständliche Klausel erläutert die betreffenden Beträge nicht näher und bestimmt sie nicht.
Die Beklagte berief sich darauf, die Klausel sei nur im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen verwendet worden, die wirksame Kostenvereinbarung aufgewiesen hätten. Bereits in 7 Ob 131/06z (Klauseln 1 und 2) wurde ein solcher Einwand vom OGH verworfen: Wenn sich in den Versicherungsbedingungen kein Hinweis auf eine solche Tabelle findet und auch nicht feststellbar ist, dass allen Angeboten auch die Werte angefügt waren, geht ein solches Vorbringen ins Leere.
Mangels Hinweises in der Klausel selbst auf die (ergänzende) Rückkaufswerttabelle ist es dem Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Vertragsabschlusswillen bildet, nicht möglich, die durch die Klausel bewirkten Folgen auch nur annähernd zu überblicken. Es konnte im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden, dass bestimmte Tabellen bei sämtlichen Vertragsabschlüssen im Vorfeld vorliegen würden, und in der Klausel fehlt ein Hinweis auf solche Tabellen.
Dem Versicherungsnehmer ist nicht nur nach § 135c Abs 2 VAG 2016 eine Modellrechnung nach Anlage 2 der Verordnung (§ 3 Abs 1 LV-InfoV 2018) zu übermitteln ist, sondern es sind ihm nach § 135c Abs 1 Z 6 VAG 2016 auch Informationen ua "über sämtliche Kosten und Gebühren" anhand der Anlage 1 zur Verordnung (§ 2 Abs 5 LV-InfoV 2018) zu erteilen sind. Die bloße Modellrechnung reicht also nach geltendem (Aufsichts-)Recht nicht zur Erfüllung der Informationspflichten über die Kostenbelastung aus.
Das Urteil ist rechtskräftig.
HG Wien 29.11.2018, 44 Cg 32/18p
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien