Der beklagte Teppichhändler kündigte in einer Postwurfsendung an, Orientteppiche mit einem Preisnachlass von bis zu 70% zu verkaufen. Die klagende Verbraucherin lud ihn in ihre Wohnung ein und teilte ihm mit, maximal S 60.000,-- ausgeben zu wollen.
Der Teppichhändler brachte sieben Teppiche mit. Bei den Verkaufsverhandlungen um einen Perser-Teppich ging der beklagte Teppichhändler von einem Verkaufspreis von S 75.000,-- aus. Noch vor Abschluss des Kaufvertrages fand die klagende Verbraucherin auf der Rückseite des Teppichs ein Preisschild mit einem Preis von S 154.000,--.
Der beklagte Teppichhändler trug in ein sogenanntes "Echtheitszertifikat" den Wert von S 150.000,-- ein. Schlussendlich einigten sich die Streitteile noch in der Wohnung der Klägerin auf einen Kaufpreis von S 55.000,--. Wie sich nachher herausstellte, entsprach dieser Preis grundsätzlich der Preissituation des Jahres 1993.
Die klagende Verbraucherin begehrte die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von S 55.000,--, weil ihr der beklagte Teppichhändler einen Schätzwert von S 150.000,-- vorgespiegelt und tatsachenwidrig zugesagt habe, dass es sich um einen "alten", somit mehr als 70 Jahre alten Keshan-Teppich handle. Tatsächlich handelte es sich um einen "neuen" (weniger als 20 Jahre alten) Keshan.
Der OGH führte aus, dass zwar der Irrtum über den Wert einer Sache grundsätzlich als bloßer Motivirrtum bei entgeltlichen Rechtsgeschäften unbeachtlich sei. Wenn aber der Wertirrtum des Käufers auf Umständen beruhe, die im redlichen Geschäftsverkehr eine Aufklärung durch den Verkäufer erwarten lassen, so liege doch ein Geschäftsirrtum vor, der den irrenden Vertragsteil zur Anfechtung berechtige. Der Klage wurde daher stattgegeben.
OGH 11.9.1997, 6 Ob 146/97g