Das klagende Bauunternehmen hatte mit dem beklagten Unternehmer einen Werkvertrag zur Errichtung einer MSR-Technik (Messen, Steuerung, Regelung) in einem von der klagenden Partei zu erstellenden Bauwerk vereinbart. Das Werk wurde am 31.3.1994 übernommen. Es wurde eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren vereinbart. In der Folge stellte sich heraus, dass das Betriebssystem und Anwenderprogramme der MSR-Technik nicht 2000-fest sind. Die klagende Partei begehrte Verbesserung und klagte. Strittig war, ob die Jahr 2000-Fähigkeit - welche nicht ausdrücklich vereinbart worden war - zu den vorausgesetzten Eigenschaften zählt. Das Gericht ging davon aus, dass bei der Auslegung eines Vertrages, ob Jahr 2000-Fähigkeit vereinbart wurde oder nicht, im Einzelfall die übliche Nutzungsdauer der Software, der Vertragszweck und auch das Projektvolumen heranziehen seien. Weil im vorliegenden Fall Software mit hohen Kosten angeschafft worden war, die auch über einen längeren Zeitraum genutzt werden sollte, sei - so das Gericht - den Umständen des Vertragsschlusses zu entnehmen gewesen, dass das Programm für einen deutlich längeren Zeitraum als bis zum Jahr 2000 benutzbar sein sollte. Die Vereinbarung einer 5-jährigen Gewährleistungsfrist sei gerade kein ausreichendes Indiz dafür, dass nur für diese Zeit die Fehlerfreiheit vereinbart worden sei. Es sei vielmehr üblich, dass Werkleistungen oder Kaufsachen länger genutzt werden können, als nur innerhalb der Gewährleistungsfrist.
Urteil: Jahr 2000 Problem bei Software
Software aus 1994 kann - fehlt die Jahr-2000-Tauglichkeit - mangelhaft sein. Es ist auf die übliche Nutzungsdauer der Software, den Vertragszweck und auch das Projektvolumen abzustellen.