Das OLG Wien führt folgende wichtige Eckpunkte aus:
Die Aufklärung des Kunden hat dem Gebot vollständiger, richtiger und rechtzeitiger Beratung zu genügen und hat in einer dem Kunden verständlichen Form zu erfolgen. Tut er das nicht, dann ist der Anleger – unabhängig von seiner Risikobereitschaft – nicht in der Lage, das Risiko ausreichend informiert einzuschätzen.
Der Berater muss über folgende Punkte aufklären:
o Rechtliche Konstruktion des Fonds als (treuhändige) Beteiligung als Kommanditist.
o Risikogeneigtheit der Anlageform.
o Möglichkeiten und Modalitäten der Beendigung.
o Rechtsnatur der Ausschüttungen und die Gefahr, dass diese unter Umständen zurückbezahlt werden müssen.
Das Verschweigen einer Innenprovision, die zusätzlich zum offengelegten Agio, an die Bank fließt, ist ebenfalls ein Beratungsfehler.
Der falsch beratene Kunde kann Naturalrestitution verlangen. Das bedeutet Rückzahlung des Investitionsbetrages abzüglich Zinsen und allenfalls Ausschüttungen gegen Übertragung der Veranlagung an den Beklagten.
Die dreijährige Verjährung beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Mehrere Ansprüche sind verjährungsmäßig getrennt zu behandeln.
Ein Mitverschulden des Anlegers liegt dann nicht vor, wenn er keinen Grund zur Annahme hatte, dass sich die in den Unterlagen den mündlichen Versprechungen widersprechende Passagen befinden würden.
OLG Wien 18.12.2015, 1 R 95/15w
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Klagevertreter: RA Dr. Schumacher (Wien)