Ein Konsument trat von einem Maklervertrag, dessen wirksames Zustandekommen nicht feststand, binnen 14 Tagen gem FAGG zurück.
Gem § 18 Abs 1 Z 1 FAGG verliert der Verbraucher sein Rücktrittsrecht, wenn der Unternehmer - auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung - noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde.Der Makler hatte nicht vorgebracht, dass diese Voraussetzungen vorgelegen wären und der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verloren hätte. Demzufolge konnte dieser den Rücktritt weiterhin rechtswirksam aussprechen.
Auch eine anteilige Zahlungspflicht des Verbrauchers wurde verneint: Im Fall eines wirksamen FAGG-Rücktritts kann es zu einer solchen keinesfalls kommen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 Abs 1 und Abs 2 FAGG nicht vorliegen (ein Verlangen nach § 10 FAGG und die Erfüllung der Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG). Der Unternehmer hatte nicht vorgebracht, dass der Verbraucher eine vorzeitige Vertragserfüllung iSd § 10 FAGG verlangt hätte oder eine Bestätigung des Verlusts des Rücktrittsrechts vorgelegen wäre.
Die Dienstleistung ist folglich kostenlos. Der Verbraucher musste keine Maklerprovision bezahlen, unabhängig davon, ob der Makler um seine Leistung verdienstlich wurde oder nicht.
OGH 25.9.2019, 1 Ob 127/19m