Die klagende Verbraucherin war im Zuge des Begräbnisses eines Verwandten vom "Zeremonienmeister" angesprochen worden, ob sie Fotos vom Begräbnis wünsche. Die Verbraucherin bejahte dies und der Zeremonienmeister vermittelte einen am Friedhof anwesenden Fotografen. Aus den Feststellungen ergab sich, dass diese Form der Geschäftsanbahnung zwischen "Zeremonienmeister" und Fotograf planmäßig erfolgte. In der Folge übersandte der Fotograf der Verbraucherin die Fotos und verlangte einen Werklohn von S 2.840,-. Die Verbraucherin erklärte ihren Rücktritt gemäß § 3 KSchG. Der Fotograf wandte ein, sie habe das Geschäft selbst angebahnt.
Der VKI führte einen Musterprozess und das Berufungsgericht entschied, dass das Wirken des "Zeremonienmeisters" dem Fotografen zuzurechnen ist und der dargestellte Sachverhalt genau jene Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers verwirkliche, vor dem der § 3 KSchG schützen solle. Von einer Anbahnung der Verbraucher könne daher keine Rede sein und der Rücktritt erfolgte zu Recht.
HG Wien 15.9.1998, 1 R 13/98b