Der Konsument hatte am 26.1.1999 bei Gulet Touropa Touristik eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. In der Folge kam es zur Festnahme von Kurdenführer Öcalan und zur Besorgnis vor Anschlägen. Der Kläger trat schließlich am 30.6.1999, noch mehr als vier Wochen vor Antritt der Reise, vom Vertrag zurück und forderte nun die Rückzahlung der Stornogebühr.
Klage vom Berufungsgericht abgewiesen
Das Erstgericht gab ihm Recht; das Berufungsgericht wies die Klage ab. Das Gericht räumt zwar ein, dass die Festnahme von Öcalan, in der Folge bekanntgewordene Terrordrohungen der PKK sowie das Todesurteil Grund zur (subjektiven) Besorgnis gewesen seien, doch sei der schwelende Kurdenkonflikt und damit der Status der Türkei als Reiseziel mit "zweifelhaftem Sicherheitsniveau" bereits bei Buchung bekannt gewesen und der Kunde habe - da bis zu seinem Rücktritt keine Terrorakte eintraten - noch weiter zuwarten müssen, wie sich die Situation entwickle. Nur wenn Unruhen und Anschläge unvermutet auftreten, sei ein weiteres Zuwarten mit der Rücktrittserklärung nicht zumutbar.
Der VKI führt derzeit einen Musterprozess um diese Frage gegen GTT; dieser ist in zweiter Instanz anhängig.