Eine englische Verbraucherschutzorganisation (OFT) und die Firma easyCar stritten vor Gericht betreffend einer Vertragsbestimmung, welche den Ausschluss vom Rücktrittsrecht normiert. EasyCar ist eine Autovermietung, die ihre Mietwagen ausschließlich über das Internet anbietet. Das OFT war der Ansicht, die Vertragsbestimmung verstoße gegen das Fernabsatzgesetz, da hier ein Rücktrittsrecht und das Recht auf vollständige Erstattung der vom Verbraucher geleisteten Zahlungen besteht, wogegen easyCar die Ansicht vertrat, dass die Autovermietung als Vertrag über die Beförderung vom Fernabsatzgesetz ausgeschlossen wäre.
Der EuGH gab nun easyCar recht: Unter dem Begriff Beförderung sei auch das zur Beförderung dienende Mittel – hier das Mietauto – zu verstehen. Weiters ist eine Abwägung zwischen Verbaucher- und Unternehmerinteressen vorzunehmen, wonach die eine Benachteiligung der Autovermietung gegenüber anderen Beförderungsunternehmen (zB Bahn) vorliege, wenn bei der Autovermietung ein Rücktrittsrecht gegeben wäre.
EuGH, 10.3.2005, C-336/03
Urteil abrufbar unter http://europa.eu.int/cj/de/transitpage.htm