Zum Inhalt

Urteil: Kein Verbrauchergerichtsstand bei nicht willentlicher Werbung durch Dritte

Wirbt ein Dritter auf seiner Website auch für einen anderen Unternehmer, zwar mit dessen Wissen, aber ohne seine Zustimmung oder Einflussmöglichkeit, begründet dies keine Zurechnung an diesen Unternehmer, sodass hierdurch ein Verbrauchergerichtsstand iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO 2001 nicht begründet wird.

Die Beklagte betreibt in Ungarn in einer Therme als selbstständige Unternehmerin ein Friseurgeschäft. Die Klägerin nahm im Zuge eines Aufenthalts in der Therme Friseurdienstleistungen der Beklagten in Anspruch. Die Klägerin klagte in Österreich auf Schmerzengeld wegen einer fehlerhaft durchgeführten Dauerwelle. Die Leistungen der Beklagten waren auf der Homepage der Therme angeboten worden. Dies zwar mit Wissen der Beklagten, aber ohne ihre Zustimmung.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Verbrauchergerichtsstand hat ein Verbraucher bei einer Klage gegen einen Unternehmer das Wahlrecht diese Klage im Staat des Unternehmers (hier Ungarn) oder im eigenen Wohnsitzstaat (hier Österreich) einzubringen. Dieses Wahlrecht steht ihm ua dann zu, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, auf irgendeinem Wege ausrichtet (Art 15 Abs 1 lit c 2.Alternative EuGVVO 2001 - nunmehr Art 17 Abs 1 lit c 2.Alternative EuGVVO 2012).

Da die Klage vor dem 10.1.2015 eingeleitet wurde, ist noch die EuGVVO 2001 anzuwenden. Der 4. Abschnitt der EuGVVO 2001 (Zuständigkeit bei Verbrauchersachen) umfasst auch vertragliche Schadenersatzansprüche aus einem Werk- und/oder Dienstleistungsvertrag. Die Beweislast für das Vorliegen einer Verbrauchersache iSd Art 15 EuGVVO 2001 trifft die Klägerin. Da der Verbrauchergerichtsstand eine Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln darstellt, ist er eng auszulegen.

Der OGH verneinte hier die Zuständigkeit österreichischer Gerichte, weil die Friseurunternehmerin zu den Marketingaktivitäten der Therme nicht nur keinen Auftrag erteilt und kein Entgelt geleistet hat, diese erfolgten vielmehr zwar mit ihrem Wissen, aber ohne ihre Zustimmung.

Die österreichischen Gerichte sind daher in diesem Fall nicht zuständig. Die Klage wurde daher wegen internationaler Unzuständigkeit zurückgewiesen.

OGH 28.4.2015, 5 Ob 18/15f

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Autohero

Unterlassungserklärung von Autohero

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Autohero Österreich GmbH wegen 15 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Vertragsschluss, Risikotragung und Rücktrittsrecht gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Autohero hat am 11. Dezember 2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von Eberharter

Unterlassungserklärung von Eberharter

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Eberharter GmbH wegen 21 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Eberharter enthaltenen Bestimmungen zu Einschränkungen der Gewährleistung, sowie diverse Haftungsausschlüsse gegen die gesetzlichen Bestimmungen.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang