Wie in VR-Info 7/2002 schon berichtet, hat der VKI - im Auftrag des BMJ - die Telekom Austria AG als Telefonauskunftanbieter wegen Verletzung von Informationspflichten nach dem Fernabsatzgesetz (§ 5c Abs 1 KSchG) auf Unterlassung geklagt. Das Erstgericht gab unserer Klage zur Gänze statt. Die Berufung der Gegenseite war ohne Erfolg.
Das OLG Wien hat das Urteil des Erstgerichtes vollinhaltlich bestätigt und führte im Wesentlichen aus, dass die Beklagte durch Erfüllung der in § 5c KSchG vorgesehenen Informationspflichten entgegen der von ihr vertretenen Ansicht keine anderen Rechtsnormen verletzen würde. Die Gegenseite argumentierte, dass sie nach der Universaldienstverordnung die Reaktionszeit von zehn Sekunden bei kostenpflichtigen Auskunftsdiensten nicht überschreiten dürfe. Das Berufungsgericht sah das nicht so, zumal die als Reaktionszeit definierte Zeitspanne nach der Universaldienstverordnung sich nicht auf gesetzlich vorgeschriebene Informationen an den Anrufenden beziehen würde. Auch stünde § 6 Abs 1 EntgeltVO, wonach für Mehrwertdienste lediglich eine Information über die Höhe des pro Minute anfallenden Entgelts gefordert wird, nicht in Widerspruch zu den in § 5c KSchG normierten Informationspflichten. Aus § 6 Abs 1 EVO sei nämlich keineswegs abzuleiten, dass weitergehende Informationen unzulässig wären. Weiters bestätigte das OLG Wien die Vorinstanz dahingehend, dass die unmittelbar anwählbare Vorschaltung eines Informationstextes erforderlich sei. Es genügt somit nicht, die Information über Preise im Internet, über die Presse oder Werbebroschüren zur Verfügung zu stellen.
Das Urteil des OLG Wien ist noch nicht rechtskräftig - die Gegenseite kann noch Revision an den Obersten Gerichtshof erheben.
OLG Wien 5.11.2002, 1 R 168/02m
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer