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Urteil: Kostenpflichtige Papierrechnungen - weiterer VKI-Erfolg

Das OLG Wien bestätigte nun die Entscheidung der ersten Instanz zum Thema "Umweltbeitrag" von T-Mobile. Der VKI war gegen die zusätzliche Gebühr für Papierrechnungen im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums mit Verbandsklage vorgegangen und bekam wieder Recht. Zusatzgebühren für Papierrechnungen sind gröblich benachteiligend bzw. im konkreten Fall intransparent. Ein monatlich anfallender Umweltbeitrag ist kein "Einmalentgelt" und nutzt nur dem Betreiber. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, T-Mobile kann den OGH anrufen.

Der VKI hatte die folgenden AGB-Bestimmungen abgemahnt und dann gerichtlich bekämpft:

1) Ich stimme zu, dass ich meine T-Mobile Rechnung ausschließlich auf elektronischem Weg übermittelt erhalte. Sollte ich eine Rechnung in Papierform wünschen, kann T-Mobile einen Umweltbeitrag verrechnen.

Dieser Umweltbeitrag wird auch für schriftliche Bestätigungen verrechnet.

2) § 21 Zahlungsziel; Wir können Ihnen unsere Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege legen. Sie werden über die Umstellung auf elektronische Rechnungslegung rechtzeitig vorab informiert. Eine SMS wird Sie monatlich über den Eingang der Rechnung informieren. Sie sind verpflichtet, den Rechnungseingang zu kontrollieren und gegebenenfalls mit uns Kontakt aufzunehmen, um eine neuerliche elektronische Zustellung zu veranlassen.

Sollten Sie Interesse an einer Papierrechnung haben, können wir Ihnen einen Umweltbeitrag entsprechend den allgemeinen Entgeltbestimmungen verrechnen.

3) § 21 (2) Sie sind verpflichtet, innerhalb von einer Woche ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Die elektronische Rechnung gilt mit Zustellung der SMS, die Sie über die Abrufbarkeit der Rechnung informiert, als zugestellt.

4) § 6.20 Umweltbeitrag: Wenn Sie Auskünfte, Bestätigungen oder sonstige Informationen in Papierform zugeschickt haben möchten, die wir Ihnen auch in elektronischer Form und mündlich zur Verfügung stellen, können wir Ihnen dafür einen Umweltbeitrag verrechnen. Der Umweltbeitrag wird für die Zusendung folgender Schriftstücke verrechnet: schriftliche Bestätigungen, Ausstellung eine Papierrechnung. Ein Teil der aus den verrechneten Umweltbeiträgen erzielten Einnahmen fließt in den Umweltfonds. Mit den Mitteln dieses Umweltfonds werden Umweltschutz-Projekte und Maßnahmen anerkannter Hilfsorganisationen oder staatlicher Einrichtungen finanziert. Die Vergabe der Projektfinanzierung erfolgt durch eine anerkannte unabhängige Jury.

Nähere Informationen zur Höhe und zur Verwendung der eingehobenen Umweltbeiträge finden Sie unter www.tmobile.at.

5) Umweltbeitrag EUR 1,89.

Das Erstgericht qualifizierte die Klauseln als gesetzwidrig, das Oberlandesgericht Wien hatte sich mit der Berufung des Unternehmens dagegen zu befassen.

Die inkriminierten Klauseln zeichneten sich in ihrem Zusammenwirken seiner Ansicht nach dadurch aus, dass die betroffenen KundInnen, die erfahren wollen, wie viel sie dem Unternehmen in Summe monatlich für dessen Dienstleistungen zu zahlen haben, entweder den monatlichen zusätzlichen Betrag von 1,89 Euro zahlen oder über einen eigenen Internetzugang verfügen bzw. sich einen solchen temporär verschaffen müssen.

Dass es sich bei der Erklärung eines TK-Diensteanbieters gegenüber NutzerInnen über das verlangte Entgelt für den abgelaufenen Monat um eine Nebenleistungspflicht des Dienstleisters handelt, für die die KundInnen üblicherweise Entgeltfreiheit erwarten, kann nach Ansicht des OLG nicht ernstlich zweifelhaft sein.

Beim "Umweltbeitrag" handle es sich um ein Zusatzentgelt, das der Abgeltung  einer im Regelfall mit der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verbundenen Leistung diene. Die Bekanntgabe der Rechnungssumme durch das Unternehmen gegenüber KonsumentInnen sei üblicherweise nicht mit extra kosten verbunden. Die Klauseln wichen daher von den Erwartungen der VertragspartnerInnen deutlich ab und hätten damit einen Überrumpelungseffekt.

Auch zur angeblichen Kundenfreundlichkeit der elektronischen Rechnungslegung äußerte sich das OLG mehr als skeptisch: Der Ansicht der Beklagten, die elektronische Rechnung bringe auch dem/der einzelnen KundIn etwas, könne nicht gefolgt werden.

Auch, dass die Zustellung nach dem elektronischen Rechnungssystem der Beklagten "gewährleistet" sei, treffe schlicht nicht zu. Selbst wenn die Beklagte damit die SMS-Zustellung über die Bereitstellung der Rechnung meine, sei die zwar nicht von Dritten, wie etwa der Post, abhängig, aber davon, dass die KundInnen gerade über ihr Mobiltelefon verfügten.

Die gröbliche Benachteiligung der KundInnen durch die beanstandeten Klauseln wäre auch nicht dadurch gemildert, dass ein Teil des "Umweltbeitrags" in einem zur Förderung des Umweltschutzes eingerichteten Fonds gehe. Die Benachteiligung eines Vertragsteiles gegenüber dem anderen könne auch nicht durch "höhere, der gesamten Gesellschaft dienenden Ziele" ausgeglichen werden.

Intransparenz sei außerdem gegeben, weil es sich beim "Umweltbeitrag" um ein monatlich anfallendes Entgelt handle, das man aber in den Entgeltbestimmungen von T-Mobile nicht unter "monatliche Entgelte", sondern unter "sonstige Einmalentgelte" finde. Die Höhe des Entgelts (vgl. Klausel 5) für die monatliche Zusendung der Papierrechnung scheine auch nicht unter "Fixe monatliche Entgelte" auf, sondern unter "sonstige Einmalentgelte", und dort auch nicht als Entgelt für die Zusendung der Rechnung, sondern als "Umweltbeitrag". Die Intransparenz liege zudem darin, dass die Beklagte nicht etwa den Betrag von 1,89 Euro zur monatlichen Grundgebühr rechne, und den VertragspartnerInnen die Möglichkeit gebe, durch Verzicht auf die Zustellung einer Papierrechnung den Betrag zu sparen. Eine solche anfängliche Grundgebühr hätte einen höheren Auffälligkeitswert als eine einzelne Gebührenposition unter dem - unrichtigen - Titel "sonstige Einmalentgelte" (mit Verweis auf 6 Ob 253/07k, dort zu 11.2.).

Klausel (hier:) 3 regle eine unzulässige Zugangsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 3 KSchG. Diese Bestimmung erklärt Klauseln für nichtig, nach denen eine rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmens, die dem Kunden nicht zugegangen ist, als zugegangen gilt, außer sie ging an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift des Verbrauchers, der eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt gegeben hat. Die Bestimmung will verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf die VerbraucherInnen abgewälzt wird. Die KundInnen müssen hier erst selbst auf der Webseite der Beklagten für die "Zustellung" der Rechnung sorgen.

Der von T-Mobile eingeworfene Umstand, dass die RTR ihren AGB nicht widersprochen habe, binde die Gerichte nicht.

Das OLG Wien erklärte die ordentliche Revision für zulässig, das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

Ähnliche Klauseln finden sich auch in den AGB anderer Telekommunikationsanbieter. Der VKI hat einige davon beanstandet.

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