In einem Bescheid der TKK widersprach diese ihr von einem Mobilfunkbetreiber vorgelegten Vertragsbestimmungen in AGB. Insbesondere handelte es sich um Bestimmungen, welche eine Haftung des Kunden für Entgelte für Mehrwertdienste vorsahen, welche nicht vom Kunden selbst, sondern von Dritten im Rahmen der üblichen Überlassung eines Mobiltelefons entstehen. Der OGH hatte in einem solchen Zusammenhang bereits einmal klargestellt, dass der Vertrag, den ein Anschlussteilnehmer mit seinem Mobilfunkanbieter schließt, gesondert zu betrachten ist vom Vertrag des konkreten Anrufers und dem Diensteanbieter (OGH 27.5.2003, 1 Ob 244/02t, VRInfo 10/2003, KRES 1d/53b). Die von der TKK inkriminierten Klauseln verstießen somit gegen § 879 Abs 3 ABGB bzw. § 6 Abs 3 KSchG.
Der vom Bescheid betroffene Mobilfunkbetreiber wandte sich an den VwGH, u.a. mit der Argumentation, die TKK hätte sich bei der Beurteilung von Klauseln gemäß § 25 Abs 6 TKG auf "gesicherte Rechtsprechung" des OGH zu beziehen, und nicht auf eine vereinzelte Entscheidung des Höchstgerichts. Dem widersprach der VwGH: Bei der Beurteilung von Klauseln sei ebenso wie im Verbandsverfahren gemäß § 28 KSchG die kundenfeindlichste (objektive) Auslegung heranzuziehen. Dies führe auch bei der von der TKK beanstandeten Klausel zur Nichtigkeit gem § 879 Abs 3 ABGB bzw. § 6 Abs 3 KSchG.
Des weiteren verwarf der VwGH auch die Argumentation, wonach sich besagte Entscheidung des OGH "nur" auf Festnetzanschlüsse beziehe, bei einem Mobilfunkvertrag jedoch nicht anwendbar sei.
Ein Mobilfunkgerät sei aufgrund dessen Verwendung etwa als "digitaler Assistent", der Verwendung als Zahlungsinstrument oder gar als Träger einer digitalen Signatur mehr im Bereich von Zahlungskarten - und damit dessen Haftungsgrundsätzen - zu sehen, als dem Festnetztelefon gleichzustellen, argumentierte der Mobilfunkbetreiber. Trotz dieser Einwände erachtete der VwGH die Risiko-Verschiebung zu Lasten des Mobilfunkteilnehmers (auch) für Entgeltansprüche von Mehrwert-Diensteanbietern, die sich - entgegen den ihnen nach der Rechtsprechung des OGH obliegenden Verpflichtungen - bei der Erbringung ihrer Dienste nicht von der Identität bzw. Vertretungsbefugnis ihres Vertragspartners zu überzeugen, intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
VwGH 31.1.2005, 2004/03/0066