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Urteil: Laesio enormis bei 2 F-Computerkurs

Sachverständige berechnete den Wert des um S 26.340,-- angebotenen Kurses mit rund S 6.000,--. Damit ist die Verkürzung über die Hälfte gegeben.

Eine Verbraucherin hatte beim Institut 2 F Informatik GmbH einen Computerkurs gebucht und eine Anzahlung von S 2.000,-- geleistet. Der Kurs sollte den Umgang mit den Programmen MS-Dos, Windows, Paint Brush und Microsoft Works, sowie eine Vorstellung von Excel und Winword enthalten. Der Gesamtpreis sollte S 26.340,-- betragen. Der Verbraucherin kamen noch vor dem Besuch der ersten Unterrichtsstunde Zweifel am Kurs und sie forderte von 2 F eine Korrektur des Kursbeitrages auf

S 4.000,--, da nach ihrer Ansicht der Verkehrswert der angebotenen Leistung maximal S 4.000,-- betragen hätte. Darauf ging die beklagte Partei nicht ein. Die Verbraucherin trat dem VKI ihre Ansprüche auf Rückersatz der Anzahlung von S 2.000,-- ab. Der VKI klagte und bekam Recht. Der gerichtlich bestellte Sachverständige berechnete den Wert des angebotenen Kurses mit rund S 6.000,--. Damit war eine Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gegeben und das Gericht gab der Vertragsanfechtung statt. 2 F wurde zur Rückzahlung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

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