Zum Inhalt

Urteil: Mauertrockenlegung - Garantie erfolgreich eingefordert

Neuartiges Verfahren zur Mauertrockenlegung versagte. Verbraucher forderte 25-jährigen Garantieanspruch ein.

Der klagende Verbraucher ist Eigentümer eines (feuchten) Altbaues und hat 1985 eine Mauertrockenlegung zum Preis von 66.000.- Schilling beauftragt. Der beklagte Unternehmer bot ein "neuartiges Verfahren" an, wobei mittels Injektionsbohrungen ein flüssiges Imprägnierungsmittel in die Mauer eingebracht wird. Er gab auch eine Garantie von 25 Jahren auf Ausführung und Wirksamkeit der Trockenlegung. Als 1991 die Feuchtigkeitswerte z.T. höher waren als zu Beginn der "Trockenlegung", klagte der Verbraucher - mit Hilfe des VKI - den Unternehmer aus seiner Garantiezusage auf Zahlung von rund 130.000.- Schilling für eine Ersatzvornahme durch eine herkömmliche Methode.

Der Kläger bekam nun in beiden Instanzen Recht.

Das Gericht ging davon aus, dass eine "Garantiezusage" (unechter Garantievertrag) für die "sachlich richtige und fachgerechte Ausführung der Arbeiten über 25 Jahre" vorlag. Damit habe der Beklagte eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für seine eigene Leistung eingegangen und sei daher für die Kosten der fachgerechten Sanierung haftbar.

Aber selbst wenn man die Zusage nur als "Verlängerung" der Gewährleistungsfrist verstehen würde, stünde dem Kläger der Klagsbetrag aus dem Titel der Verbesserung zu.

Der Beklagte hatte zwar u.a. argumentiert, dass der Kläger nur Anspruch auf Wandlung (und damit auf die Rückzahlung des Werklohnes) habe, nicht aber auf die Kosten der unverhältnismäßig teuren Verbesserung, doch das Gericht ging da nicht mit. Der Einwand, dass die Kosten der Verbesserung die Kosten des Werkes übersteigen, rechtfertige allein nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Im konkreten Fall sei die Verbesserung deshalb wirtschaftlich, weil sie zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil angemessen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang