Der klagende Verbraucher ist Eigentümer eines (feuchten) Altbaues und hat 1985 eine Mauertrockenlegung zum Preis von 66.000.- Schilling beauftragt. Der beklagte Unternehmer bot ein "neuartiges Verfahren" an, wobei mittels Injektionsbohrungen ein flüssiges Imprägnierungsmittel in die Mauer eingebracht wird. Er gab auch eine Garantie von 25 Jahren auf Ausführung und Wirksamkeit der Trockenlegung. Als 1991 die Feuchtigkeitswerte z.T. höher waren als zu Beginn der "Trockenlegung", klagte der Verbraucher - mit Hilfe des VKI - den Unternehmer aus seiner Garantiezusage auf Zahlung von rund 130.000.- Schilling für eine Ersatzvornahme durch eine herkömmliche Methode.
Der Kläger bekam nun in beiden Instanzen Recht.
Das Gericht ging davon aus, dass eine "Garantiezusage" (unechter Garantievertrag) für die "sachlich richtige und fachgerechte Ausführung der Arbeiten über 25 Jahre" vorlag. Damit habe der Beklagte eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für seine eigene Leistung eingegangen und sei daher für die Kosten der fachgerechten Sanierung haftbar.
Aber selbst wenn man die Zusage nur als "Verlängerung" der Gewährleistungsfrist verstehen würde, stünde dem Kläger der Klagsbetrag aus dem Titel der Verbesserung zu.
Der Beklagte hatte zwar u.a. argumentiert, dass der Kläger nur Anspruch auf Wandlung (und damit auf die Rückzahlung des Werklohnes) habe, nicht aber auf die Kosten der unverhältnismäßig teuren Verbesserung, doch das Gericht ging da nicht mit. Der Einwand, dass die Kosten der Verbesserung die Kosten des Werkes übersteigen, rechtfertige allein nicht die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Kosten. Im konkreten Fall sei die Verbesserung deshalb wirtschaftlich, weil sie zu dem dadurch für den Besteller zu erzielenden Vorteil angemessen sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Urteil: Mauertrockenlegung - Garantie erfolgreich eingefordert
Neuartiges Verfahren zur Mauertrockenlegung versagte. Verbraucher forderte 25-jährigen Garantieanspruch ein.