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Urteil: Mogelpackung

Maßgebend für das Vorliegen einer Mogelpackung ist, ob ein angemessen gut unterrichteter und kritischer Durchschnittsverbraucher, der eine der Bedeutung der Ware angemessene Aufmerksamkeit an den Tag legt, einen Eindruck vom Packungsinhalt gewinnt, der nicht den Tatsachen entspricht und geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.

UWG-Klage des VKI wegen einer Kuchenpackung mit undurchsichtigem Außenkarton, in der je fünf Kuchenstücke einzeln in Kunststofffolie verpackt sind. Auf der Verpackung befindet sich ein Hinweis auf die Gesamtinhaltsmenge und die Anzahl der Kuchen. Bei der Folienverpackung der einzelnen Kuchenstücke wird warme Luft mit eingeschlossen, wodurch die Folienverpackung unmittelbar nach dem Versiegeln ein höheres Volumen (etwa 10 %) aufweist. Ein "Entlüften" der Einzelpackungen dergestalt, dass sechs Kuchenstücke in der Verpackung Platz finden würden, ist bei der verwendeten Verpackungsanlage aus den 90-er Jahren nicht möglich. Bei neueren Maschinen ist es möglich. Schiebt oder drückt man die Einzelverpackungen händisch zusammen, hätte noch ein sechstes Kuchenstück Platz, jedoch erhielte dadurch die Kartonverpackung an ihren Seitenwänden leichte Ausbuchtungen. Nach 7 bis 14 Tagen ist die Luft aus den Einzelverpackungen entwichen.

Der Kernvorwurf des Klägers gründet auf einer Irreführung über das Volumen der enthaltenen Ware. Da dieses mit dem Gewicht der Ware nicht in einem für den durchschnittlichen Verbraucher erkennbaren Verhältnis korreliert, wird eine allfällige durch die Packungsgröße bewirkte Irreführung über diesen Umstand auch nicht durch die Angabe des Füllgewichts beseitigt.

Ein verständiger Verbraucher wird bei einer rechteckigen Verpackung für Kuchen annehmen, deren Volumen sei insoweit befüllt, als sich dies aufgrund der Form der Ware sinnvoll bewerkstelligen lässt. In DL wird bei luftbedingten Hohlräumen durch eine Innenverpackung eine lauterkeitsrechtlich unbedenkliche Grenze von 30 bis 50 % angenommen. Auch der OGH erkannte die Annahme eines derartigen Spielraums bereits für nicht korrekturbedürftig: In 4 Ob 220/02k wurde zu einer Verpackung von "WC-Tabs", die auch mit zehn Stück befüllt hätte werden können, tatsächlich aber nur mit sechs Stück befüllt war, die Ansicht der Vorinstanzen, der Verbraucher erwarte "eine annähernd komplette Befüllung" solcher Packungen gar nicht, für vertretbar erachtet. Das festgestellte Missverhältnis betrug dort 40 %. Eine Täuschung über das Volumen von 40 bis 50 % bei Kuchen kann grundsätzlich eine relevante Irreführung bewirken.

Es handelt sich hier um eine vermeidbare Überdimensionierung der Einzelverpackung. Das Verfahren wurde zum Erstgericht zwecks Verfahrensergänzung über das exakte Verhältnis (Fassungsvermögen) zwischen Ware (inkl [nicht aufgeblähter] Einzelverpackung) und Außenverpackung zurückverwiesen.

OGH 29.1.2019, 4 Ob 150/18i
Klagsvertreterin: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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