Ein 17-jähriger Jugendlicher unterfertigte in den Räumlichkeiten der Firma M. einen Kreditantrag der beklagten Bank zum Ankauf eines Motorrades. Der Kaufpreis von € 1.990,-- sollte abzüglich einer Anzahlung von € 398,-- in 12 Monatsraten zu jeweils € 148,73,-- bezahlt werden. Da der Jugendliche noch nicht volljährig war, musste der Kreditantrag auch von seiner gesetzlichen Vertreterin unterfertig werden. Die Mutter unterschrieb, um dem Bub eine Freude zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte der Jugendliche kein eigenes Einkommen, er lebte von seiner Mutter.
In weiterer Folge wurde lediglich die Anzahlung geleistet, jedoch keine einzige Kreditrate. Nachdem die klagende Bank die Finanzierung unter Eigentumsvorbehalt übernommen hatte, wurde das Motorrad eingezogen und verkauft; der Verkaufserlös wurde dem Kreditkonto des Jugendlichen gutgeschrieben. Die Bank klagte den offenen Betrag von € 1.415,01 gegen den Jugendlichen ein.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kreditantrages einkommenslos war, habe er den Kreditantrag ohne Geschäftsfähigkeit abgeschlossen, der Antrag sei daher schwebend unwirksam gewesen. Durch Genehmigung der Mutter ( als gesetzlicher Vertreterin des Jugendlichen ) sei der Kredit aber rechtlich wirksam geworden - so das Erstgericht.
Die Berufung des Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht ging wie schon das Erstgericht davon aus, dass das Geschäft weder eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betraf noch der Beklagte eigenes Einkommen hatte, sodass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes notwendig war. Das reichte allerdings nicht - denn Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen auch noch der Genehmigung des Gerichtes.
Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehören alle Angelegenheiten, die in den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung des Minderjährigen als üblich und geläufig anzusehen sind. Maßgebende Kriterien bei der Beurteilung sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung das wirtschaftliche Risiko, das mit dem geplanten Geschäft verbunden ist., ferner, ob es eine vorläufige oder endgültige Maßnahme ist sowie deren Dauer. Ob eine Maßnahme einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch immer vor dem Hintergrund des Schutzgedankens betreffend den Minderjährigen zu beurteilen. Die Genehmigungspflicht soll nämlich verhindern, dass der gesetzliche Vertreter das Kind durch seine Vertretungshandlung in einem Maß verpflichtet, sodass das Kind verschuldet in die Volljährigkeit entlassen wird.
Im vorliegenden Fall wäre aber gerade das passiert, weil der Kauf eines Motorrades zum Preis von € 1.990,-- den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beklagten keineswegs entsprach und mit diesem Geschäft für den Beklagten somit ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko verbunden war.
Sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Kreditvertrag reichte somit die bloße Genehmigung durch die gesetzliche Vertreterin nicht aus. Vielmehr hätten beide Geschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes bedurft. Beide Geschäfte waren daher ungültig, weshalb der Beklagte den geforderten Kreditbetrag auch nicht zurückzahlen musste.
ZRS Wien 20.4.2004, 37 R 77/04d
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Beklagtenvertreter: Dr. Reinhard Langner, Wien