Zum Inhalt

Urteil: Motorradkauf bedarf Genehmigung durch Pflegschaftsgericht

Bank klagte Minderjährigen auf Rückzahlung eines Kredites - allerdings ohne Erfolg. Der Kreditvertrag war unwirksam, da er nur von der Mutter des Jugendlichen nicht aber vom Gericht genehmigt war.

Ein 17-jähriger Jugendlicher unterfertigte in den Räumlichkeiten der Firma M. einen Kreditantrag der beklagten Bank zum Ankauf eines Motorrades. Der Kaufpreis von € 1.990,-- sollte abzüglich einer Anzahlung von € 398,-- in 12 Monatsraten zu jeweils € 148,73,-- bezahlt werden. Da der Jugendliche noch nicht volljährig war, musste der Kreditantrag auch von seiner gesetzlichen Vertreterin unterfertig werden. Die Mutter unterschrieb, um dem Bub eine Freude zu machen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hatte der Jugendliche kein eigenes Einkommen, er lebte von seiner Mutter.

In weiterer Folge wurde lediglich die Anzahlung geleistet, jedoch keine einzige Kreditrate. Nachdem die klagende Bank die Finanzierung unter Eigentumsvorbehalt übernommen hatte, wurde das Motorrad eingezogen und verkauft; der Verkaufserlös wurde dem Kreditkonto des Jugendlichen gutgeschrieben. Die Bank klagte den offenen Betrag von € 1.415,01 gegen den Jugendlichen ein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kreditantrages einkommenslos war, habe er den Kreditantrag ohne Geschäftsfähigkeit abgeschlossen, der Antrag sei daher schwebend unwirksam gewesen. Durch Genehmigung der Mutter ( als gesetzlicher Vertreterin des Jugendlichen ) sei der Kredit aber rechtlich wirksam geworden - so das Erstgericht.

Die Berufung des Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht ging wie schon das Erstgericht davon aus, dass das Geschäft weder eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betraf noch der Beklagte eigenes Einkommen hatte, sodass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes notwendig war. Das reichte allerdings nicht - denn Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören, bedürfen auch noch der Genehmigung des Gerichtes.

Zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 154 Abs 3 ABGB gehören alle Angelegenheiten, die in den Rahmen der gewöhnlichen Vermögensverwaltung des Minderjährigen als üblich und geläufig anzusehen sind. Maßgebende Kriterien bei der Beurteilung sind neben Art und Umfang der Vermögensverwaltung das wirtschaftliche Risiko, das mit dem geplanten Geschäft verbunden ist., ferner, ob es eine vorläufige oder endgültige Maßnahme ist sowie deren Dauer. Ob eine Maßnahme einer gerichtlichen Genehmigung bedarf, ist auch immer vor dem Hintergrund des Schutzgedankens betreffend den Minderjährigen zu beurteilen. Die Genehmigungspflicht soll nämlich verhindern, dass der gesetzliche Vertreter das Kind durch seine Vertretungshandlung in einem Maß verpflichtet, sodass das Kind verschuldet in die Volljährigkeit entlassen wird.

Im vorliegenden Fall wäre aber gerade das passiert, weil der Kauf eines Motorrades zum Preis von € 1.990,-- den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Beklagten keineswegs entsprach und mit diesem Geschäft für den Beklagten somit ein beträchtliches wirtschaftliches Risiko verbunden war.

Sowohl für den Kaufvertrag als auch für den Kreditvertrag reichte somit die bloße Genehmigung durch die gesetzliche Vertreterin nicht aus. Vielmehr hätten beide Geschäfte zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes bedurft. Beide Geschäfte waren daher ungültig, weshalb der Beklagte den geforderten Kreditbetrag auch nicht zurückzahlen musste.

ZRS Wien 20.4.2004, 37 R 77/04d
Volltextservice
Beklagtenvertreter: Dr. Reinhard Langner, Wien

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang