Zum Inhalt

Urteil: Musikaufführungen bei Hochzeitsfeier nicht AKM-pflichtig

Der OGH zum Urheberrecht an Musik bei Hochzeitsfeiern in öffentlichen Lokalen.

Der OGH hat in einem Verfahren nach dem Urheberrechtsgesetz entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus auch dann nicht zu einer öffentlichen Veranstaltung wird, wenn auch Außenstehende die Musik mithören können.

Auch die Tatsache, dass das Brautpaar in der Regel Geschenke erhält, vermag eine Vergütungspflicht der bei einer Hochzeitsfeier angeführten Musikstücke deshalb nicht zu begründen, da das Ausmaß der Geschenke für das Brautpaar regelmäßig nicht davon abhänge, ob die Hochzeitsfeier mit oder ohne Musik stattfinde.

Wesentliche Konsequenz: Die Musikaufführungen bei einer Hochzeitsfeier im privaten Rahmen sind nicht AKM-abgabenpflichtig.

OGH 27.1.1998, 4 Ob 347/97a

RdW 1998/6

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang