Der OGH hat in einem Verfahren nach dem Urheberrechtsgesetz entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus auch dann nicht zu einer öffentlichen Veranstaltung wird, wenn auch Außenstehende die Musik mithören können.
Auch die Tatsache, dass das Brautpaar in der Regel Geschenke erhält, vermag eine Vergütungspflicht der bei einer Hochzeitsfeier angeführten Musikstücke deshalb nicht zu begründen, da das Ausmaß der Geschenke für das Brautpaar regelmäßig nicht davon abhänge, ob die Hochzeitsfeier mit oder ohne Musik stattfinde.
Wesentliche Konsequenz: Die Musikaufführungen bei einer Hochzeitsfeier im privaten Rahmen sind nicht AKM-abgabenpflichtig.
OGH 27.1.1998, 4 Ob 347/97a
RdW 1998/6