Die BAK brachte im Sommer des Vorjahres eine Verbandsklage gegen Bentour International Reisen GmbH ein, der wie viele andere Reiseveranstalter nachträglich Preiserhöhungen bei Pauschalreisen
( Kerosinzuschlag) in Rechnung stellte. Gleichzeitig wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Bentour legt wie die meisten anderen Anbieter von Pauschalreisen den Pauschalreiseverträgen die ARB 1992 zugrunde; die nachträgliche Preiserhöhung wurde auf Pkt 8.1. der ARB gestützt.
Während das Gericht erster Instanz der beantragten einstweiligen Verfügung nur bezüglich des ersten Satzes der Preisänderungsklausel stattgab, der die Vereinbarung der nachträglichen Preiserhöhung enthielt, und bezüglich des weiteren Inhalts der Klausel, der allgemeinen Ausführungsbestimmungen und Preisänderungsbeschränkungen, die nahezu wortgleich dem § 31c KSchG entsprachen, abwies, sprach das Gericht zweiter Instanz die beantragte einstweilige Verfügung in vollem Umfang zu.
Dass die Preisänderungsklausel auch für sich genommen zulässige Bestandteile enthalte, wenn sie etwa als für eine Preiserhöhung in Betracht kommende Umstände auf eine Änderung der Beförderungskosten abstelle, ändere an der Unzulässigkeit der gesamten Klausel nichts; nach der herrschenden Rechtsprechung sei im Verbandsprozess für eine geltungserhaltende Reduktion nämlich kein Raum. Das OLG Wien erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, inwieweit der Reiseveranstalter verpflichtet sei, gemäß § 31c Abs 1 KSchG schon im Reisevertrag Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen, und ein Bedürfnis nach einer diesbezüglichen Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof bestehe.
Der OGH gab dem Revisionsrekurs von Bentour im Sicherungsverfahren nicht Folge und sprach die beantragte einstweilige Verfügung im vollem Umfang zu. Die Anträge von Bentour auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gemäß Art 140 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof sowie auf Beantragung eines Vorabentscheidung gemäß Art 234 EVG durch den Europäischen Gerichtshof hinsichtlich des § 31c Abs 1 KSchG wurden zurückgewiesen.
Der OGH bestätigte die Meinung des Rekursgerichtes, wonach das Fehlen der gesetzlich geforderten genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Reisevertrag die Klausel unzulässig mache. Gemäß § 31c Abs 1 KSchG muss für den Vertragspartner des Reiseveranstalters die Berechnung des neuen Preises nachvollziehbar sein, wenn der Reiseveranstalter auf die Möglichkeit einer nachträglichen Erhöhung des bereits vereinbarten Entgelts bestehe. Die Beklagte hätte exakt angeben müssen, in welcher Weise sich die in § 31c Abs 1 KSchG taxativ aufgezählten Änderungen auswirken. Die Angabe eines abstrakten Berechnungsmodus "schon" im Reisevertrag sei notwendig, damit der Verbraucher sein Recht, eine Senkung des Entgelts zu fordern, ausüben könne.
Die reine Wiedergabe des Gesetzestextes sei nicht ausreichend, dies habe auch schon der BGH in zwei Entscheidungen zum Kerosinzuschlag judiziert. Weiters habe der BGH in den beiden Entscheidungen auch ausgesprochen, dass die nur den Gesetzestext wiedergebenden Klauseln unklar ließen, welche Art von Kostensteigerungen (nämlich uU auch vor Vertragsabschluss eingetretene oder abzusehende) dem Verlangen nach einer Reisepreiserhöhung zugrunde liege. Die Klausel sei daher auch mehrdeutig, verstoße somit gegen das Transparenzgebot und sei deshalb unwirksam, sodass es keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 90/314 EWG über Pauschalreisen bedürfe (BGH vom 19.11.2002, X ZR 243/01 und X ZR 253/01).
Schon aus dieser Überlegung erübrige sich, so der OGH, die Einleitung der im Revisionsrekurs beantragten Gesetzesprüfungs- bzw Vorabentscheidungsverfahrens, weil auch die klagsgegenständliche Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Denn es bleibt ebenso unklar, welche Art von Kostensteigerungen - nämlich uU auch solche, die vor Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter abzusehen und daher als Risikoüberwälzung sachlich nicht gerechtfertigt sind - dem Verlangen nach einem erhöhten Reisepreis zugrunde liegen.
Dem erst in dritter Instanz vorgebrachten Einwand von Bentour, dass es sich bei der Preiserhöhungsklausel nur um eine Rahmenvereinbarung handle, die noch vertraglich zu konkretisieren sei, war nicht nur deswegen der Erfolg versagt, weil es sich um eine unzulässige Neuerung handelte, sondern weil er mit den bisherigen Prozessbehauptungen der beklagten Partei im Widerspruch stand.
Ob Bentour sich noch in das Hauptverfahren einlassen wird oder aufgibt und einen Unterlassungsvergleich anbietet, bleibt abzuwarten. Möglicherweise unternimmt Bentour im Hauptverfahren den Versuch durch das erstmals im Revisionsrekurs lancierte Vorbringen, dass es sich bei Pkt 8.1. ARB 1992 nur um eine Rahmenvereinbarung handle, die noch zu konkretisieren sei, zu einer Entscheidungsänderung zu kommen. Im Hinblick darauf, dass Bentour selbst im Sicherungsverfahren immer wieder vorgebracht hat, dass es ihr unmöglich sei genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises zu machen und sie dies tatsächlich auch nicht gemacht hat, erscheint auch dieser Versuch aussichtslos zu sein.
Textbeitrag von Dr. Margit Handschmann (BAK)
OGH vom 11.07.2005, 7 Ob 117/05i
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Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien