Zum Inhalt

Urteil: Neuere Entwicklung beim Schmerzengeld für seelische Schmerzen

Der OGH bejaht bei grober Fahrlässigkeit auch Schmerzengeld für Seelenschmerzen, wenn diese keinen Krankheitswert erreichen.

Schmerzensgeld für Angstneurose

In der Rechtsprechung war in den letzten Jahren eine Entwicklung dahingehend bemerkbar, dass seelische Schmerzen nach und nach ersatzfähig wurden. So hat der OGH bereits vor längerer Zeit festgehalten, dass Schmerzengeld zusteht, wenn es zu einem Schockschaden mit eigenem Krankheitswert kommt. Damals war ein Kleinkind gemeinsam mit seiner Mutter in einen schweren Unfall verwickelt gewesen. In der Folge kam es beim Kleinkind zu einer starken Angstneurose. In einem ähnlichen Fall entschied der OGH, dass Schmerzengeld auch dann zusteht, wenn der Schockschaden (Arbeitsunfähigkeit nach tödlichem Unfall des Sohnes) nicht durch das Miterleben des Unfalles (wie im ersten Fall) sondern durch die Unfallnachricht ausgelöst wird.

Achtjähriges Mädchen getötet

Vor kurzem musste sich der OGH mit folgendem Sachverhalt auseinandersetzen: Auf Grund eines Verkehrsunfalls wurde ein achtjähriges Mädchen getötet. Die Trauerreaktion der Eltern entsprach dem schrecklichen Ereignis, war aber aus psychologischer und psychiatrischer Sicht normal. Es kam somit zu keiner eigenen - einer Krankheit vergleichbaren - Belastung wie etwa einer Depression. Der OGH hielt dazu in seiner jüngsten Entscheidung fest, dass Schmerzengeld auch dann zusteht, wenn es nach dem Verlust von nahen Angehörigen zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung kommt. Voraussetzung ist allerdings, dass beim Schädiger grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.

Ausweitung der Schadenersatzansprüche

Soweit also grobe Fahrlässigkeit des Schädigers gegeben ist, führt dieses neue Urteil zu einer klaren Ausweitung möglicher Ersatzansprüche.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang