Der VKI klagte - im Auftrag des BMSGK - im März 2000 einen versprochenen Gewinn gegen ein in Deutschland ansässiges Unternehmen ein, nachdem der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes nach § 5j KSchG von der betroffenen Konsumentin an den VKI abgetreten worden war.
Das Erstgericht schränkte den Verfahrensgegenstand auf die Frage der Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit) ein und erklärte sich mit Beschluss für zuständig.
Das HG Wien gab dem dagegen eingebrachten Rekurs nicht Folge. Die Zuständigkeit des Gerichtes ist nach Ansicht des HG Wien danach zu beurteilen, ob im Sinn des Art 5 Nr. 1 EuGVÜ der Gerichtsstand des Erfüllungsortes angenommen werden kann. Es kommt also darauf an, wo die Auszahlung des versprochenen Gewinnes zu erfolgen hat. Unter Verweis auf eine Entscheidung des OGH in einem Ordinationsverfahren (3 Nd 509/02) geht das HG Wien davon aus, dass der Erfüllungsort nach den Bestimmungen des UN-Kaufrechtes zu beurteilen ist. Demnach ist als Erfüllungsort der Sitz des Gläubigers der Geldforderung anzusehen, somit der Wohnsitz des betroffenen Konsumenten. Demnach sind sowohl die Voraussetzungen der inländischen Gerichtsbarkeit als auch der örtlichen Zuständigkeit gegeben.
Das HG Wien stellt in seinem Beschluss auch Überlegungen an, ob dem VKI im Fall einer Abtretung nach § 55 Abs 4 JN der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 13 EuGVÜ (nunmehr Art. 15 EuGVVO) zuzubilligen wäre. Dabei lässt es erkennen, dass der Verbrauchergerichtsstand für den VKI durchaus vorliegen könnte. Im Hinblick auf die oben erwähnte Beurteilung des Erfüllungsortes trifft das HG Wien dazu allerdings keine abschließende Entscheidung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
HG Wien 26.2.2004, 1 R 213/03z
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser