Der VKI bekämpfte im Auftrag des BMASK mit einer Verbandsklage zwei Klauseln aus Versicherungsverträgen der Allianz Elementar Versicherungs AG betreffend die Nachverrechnung eines Dauerrabattes. Nach diesen Dauerrabattnachzahlungsvereinbarungen sollten die Versicherungsnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung den gewährten Dauerrabatt an die Versicherung zurückzuzahlen. Die Klauseln lauteten:
Die angeführte Jahresprämie beinhaltet die Steuer und einen Rabatt von 20% für eine 10 jährige Vertragsdauer dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsauflösung verlangen kann.
Bei der Berechnung der Jahresprämie wurde ein Dauerrabatt von 20% (das sind bei einer Jahresprämie von EUR XXX jährlich EUR XXX) berücksichtigt, dessen Rückerstattung der Versicherer bei vorzeitiger Auflösung verlangen kann.
Während das OLG Wien die beiden Klauseln noch als zulässig beurteilt hatte, sind die Klauseln für den OGH gröblich benachteiliegend und damit gesetzwidrig.
Zunächst verweist der OGH darauf, dass mit den Klauseln nicht die Hauptleistungspflicht (also die Prämienzahlungspflicht) selbst, sondern eine Nebenbestimmung betroffen ist. Die Klauseln legen nämlich nur die Folgen einer vorzeitigen Auflösung fest. Sie unterliegen daher der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB.
Ausgehend von den vorliegenden Literaturstimmen zum Dauerrabatt nimmt der OGH danach eine eigene Einschätzung vor. Demnach darf für den Fall einer vorzeitigen Auflösung nicht fingiert werden, die Versicherung hätte immer wieder nur 1-Jahres-Verträge abgeschlossen und der sich aus der Rabattgewährung ergebende "Vorteil" sei daher an die Versicherung zurückzuzahlen. Diese Fiktion entspricht nämlich nicht den Tatsachen, weil der Vertrag für die schon abgediente Dauer bestanden hat und der Versicherung auch die Vorteile aus dieser längeren Vertragsdauer zugekommen sind (etwa die Vertragsabschlusskosten).
Der herauszugebende "Vorteil" im Sinn des § 8 Abs 3 VersVG kann daher nur jener Betrag sein, der dem Versicherungsnehmer durch die vorzeitige Kündigung ungerechtfertigterweise an "Mehr" als Rabatt zugekommen ist. Demnach ist die Rabattsituation für die tatsächliche und die vereinbarte Laufzeit zu vergleichen. Ein wegen der tatsächlichen (wenn auch kürzeren als der vereinbarten) Laufzeit verdienter Rabatt ist hingegen kein ungerechtfertigter Vorteil.
Die vorliegenden Klauseln führen dazu, dass der Versicherungsnehmer bei längerer tatsächlicher Vertragsdauer statt eines geringeren einen höheren Betrag bezahlen muss. So muss er zum Beispiel bei einer Kündigung im neunten Versicherungsjahr neun Mal den auf den 20 %igen Rabatt entfallenden Betrag bezahlen und damit mehr als wenn er den Vertrag weiterlaufen lassen würde. Diese Rabattnachzahlungspflicht bei vorzeitiger Auflösung hat im Ergebnis Strafcharakter. Außerdem unterlaufen die Klauseln das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht. Die Klauseln sind daher gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
Nach Einschätzung des VKI fällt durch dieses Urteil die Dauerrabattnachzahlungsklausel ersatzlos weg, die von KonsumentInnen bezahlten Dauerrabattrückforderungen sind daher - mangels rechtlicher Grundlage - auf Verlangen zurückzuzahlen.
OGH 21.4.2010, 7 Ob 266/09g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien