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Urteil: OGH: Entscheidung über unzulässige AGB von McFit

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führte im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Mc Fit Österreich GmbH wegen zahlreicher rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verbandsklage.

Nun liegt die Entscheidung des OGH vor.

Klausel 1:

McFIT ist befugt, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dieses Angebot schriftlich abzulehnen. Lehnt McFIT das Angebot nicht innerhalb dieses Zeitraums ab, kommt zwischen dem Antragsteller und McFIT ein zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamer Mitgliedsvertrag zustande.

Während das HG Wien hier einen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG sah war die Klausel nach Ansicht des OLG Wien weder gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG verstoßend, noch gröblich benachteiligend.

Der OGH sah dies ebenso wie das Berufungsgericht und führte aus, dass bei Klausel 1 kein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 1 KSchG vorliegt. Im Verhältnis zum dispositiven Recht würde hier keine "erheblich längere Wartezeit" vorliegen. Insbesondere muss hier berücksichtigt werden, dass eine Benützung des Fitnessstudios bereits ab Antragstellung möglich ist, weswegen der vom Gesetz verpönte Zweck fehlt. Auch eine gröbliche Benachteiligung wurde verneint. Ein Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG liegt laut OGH ebenfalls nicht vor.

Klausel 2:

Das Mitglied ist daher verpflichtet, die MemberCard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht an Dritte zu überlassen. Im Fall eines Verstoßes gegen diese Bestimmung verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 250,- . McFIT bleibt die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens vorbehalten. Weist das Mitglied einen geringeren als den pauschalierten Schaden nach, schuldet es lediglich den nachgewiesenen Betrag.

Das Erstgericht sah hier einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB sowie gegen § 6 Abs 1 KSchG. Das Berufungsgericht urteilte, dass die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB sowie gegen § 1336 Abs 3 ABGB verstößt. Auch seitens des OGH wurde die Klausel unzulässig beurteilt. Gegenständliche Klausel bindet die Vertragsstrafe nicht an die Höhe des tatsächlichen Schadens, sondern würde auch bei einem nur einmaligen Verstoß fällig werden. Konkret würde die Vertragsstrafe in Höhe von ca einem Jahresmitgliedsbeitrag bei einer einmaligen Weitergabe der Membercard zum Tragen kommen, wobei ein Schaden hier nicht im Entgehen eines Abschlusses eines Vertrages liegt, sondern in der einmaligen Benützung des Fitnessstudios. Aus diesem Grund ist die Klausel laut OGH gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.

Der erste Satz der Klausel ("Das Mitglied ist daher verpflichtet, die MemberCard ausschließlich persönlich zu verwenden und nicht an Dritte zu überlassen") wurde jedoch nicht als unzulässig beurteilt.

Klausel 3:

Das Mitglied ist verpflichtet, jede Änderung vertragsrelevanter Daten (Name, Adresse [auch E-Mail- Adresse], Bankverbindung etc.) McFIT unverzüglich
mitzuteilen. Kosten, die McFIT dadurch entstehen, dass das Mitglied die Änderung der Daten nicht unverzüglich mitteilt, hat das Mitglied zu tragen.

Das HG Wien beurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Seitens des OLG Wien wurde die Klausel als zulässig angesehen. Der OGH führte aus, dass hier ein anderer Zweck als die Kommunikation via E-Mail bei Angabe einer Mailadresse nicht erkennbar wäre. Für einen Konsumenten ist es daher nicht überraschend oder benachteiligend, wenn die Kommunikation per Mail durchgeführt wird und eine Verpflichtung zur Mitteilung einer Änderung der Mailadresse besteht. Wie bereits das OLG Wien führte auch der OGH aus, dass die ins Treffen geführte Entscheidung 7 Ob 84/12x hier nicht einschlägig wäre, da dort das Unternehmen eine Wahlmöglichkeit der Zustellung entweder an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder die zuletzt bekannt gegebene Mailadresse vorzunehmen.

Auch ein Überrumpelungseffekt wurde vom OGH verneint, sofern die Mailadresse ursprünglich zur Kommunikation bekanntgegeben wurde. Die Schadenstragungsregeln bei Verstoß gegen die Bekanntgabepflicht der Änderungen ergeben sich laut OGH ohnehin aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht, sodass die Klausel daher nicht gegen § 846a ABGB verstößt.

Klausel  4:

Das Mitglied ist berechtigt, während der Laufzeit des Mitgliedvertrages und bis zu einem Jahr nach Vertragsbeendigung die Rückforderung eines allfälligen
Guthabens auf der MemberCard zu fordern, dies allerdings nur schriftlich und direkt bei McFIT. Mangels Rückforderung verfällt das Guthaben nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsbeendigung. McFIT verpflichtet sich, das Mitglied bei Vertragsbeendigung auf den mangels Rückforderung drohenden Verfall schriftlich hinzuweisen.

Das HG Wien stellte hier eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB fest, da eine sachliche Rechtfertigung für den Verfall eines Guthabens ehemaliger Vertragspartner fehlt.

Das OLG Wien sah hier jedoch keine Rechtswidrigkeit und erklärte die Klausel für zulässig. Auch der OGH sah dies so und verwies dabei auf die übertragbaren Wertungen der Entscheidung 9 Ob 40/06g, wonach eine 6-monatige Verfallsfrist von Wertkartenmobiltelefonie als zulässig erachtet wurde.

Ein "legitimes Interesse" des Unternehmens an der Abwicklung von Rückforderungsansprüchen von Guthaben auf der Membercard bejahte der OGH. Denn im Hinblick auf ausgeschiedene Mitglieder müssten die jeweiligen Konten weitergeführt und in Evidenz gehalten werden. Ein Vergleich mit einem Gutschein könnte daher nicht gezogen werden, da es sich um ein "nach Auflösung des Vertrags verbliebenes Restguthaben" handle und nicht lediglich eine "generelle Vorsorge in der Bilanz" getroffen werden könne. Eine Erschwerung der Geltendmachung von Forderungen innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertrages wurde vom OGH insbesondere deswegen nicht gesehen, da das Unternehmen Verbraucher schriftlich (bei Beendigung des Vertrages) auf den drohenden Verfall hinweisen muss. Aufgrund dieser Interessensabwägung wurde keine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB gesehen.

Klausel 5:

Der Mitgliedsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung jeweils zum Monatsletzten gekündigt werden. Das Mitglied kann jedoch erstmals unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Ablauf des ersten Jahres der Mitgliedschaft den Mitgliedsvertrag kündigen.

Während das HG Wien hier eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB sah, wurde dies vom Berufungsgericht verneint.

Der OGH sah hier ebenso keine gröbliche Benachteiligung, da die Vertragsbindung lediglich der besseren kaufmännischen Kalkulation diene und somit zu dessen Vorteil sei. Aufgrund "dieser Interessenslage" war für den OGH keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB zu erkennen.

Klausel 6:

McFIT behält sich vor, den Mitgliedsvertrag und somit auch den monatlichen Mitgliedsbeitrag einvernehmlich mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Das Mitglied erhält hierzu ein Angebot zur einvernehmlichen Vertragsänderung mindestens ein Monat vor Inkrafttreten der geplanten Änderung. Gleichzeitig informiert McFIT das Mitglied über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geplanten Änderungen. Das Angebot gilt als angenommen, wenn das Mitglied nicht bis zum Inkrafttreten der geplanten Änderungen schriftlich widerspricht. McFIT wird das Mitglied in diesem Angebot über diese Widerspruchsfrist sowie über die Bedeutung seines Verhaltens informieren. Im Fall eines Widerspruchs ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.

In Verbindung mit

Klausel 14:

McFIT ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Die Änderungen werden wirksam, wenn McFIT auf die
Änderungen hinweist, das Mitglied die Änderungen zur Kenntnis nehmen kann und diesen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten zu kündigen.

Sowohl Erst- als auch Berufungsgericht sahen hier eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, sowie Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH bezog sich hier auf bereits vorhandene Entscheidungen und führte aus, dass beide Klauseln intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG sind, da unbestimmt bleibt, welche Leistungen geändert werden können.
Außerdem besteht bei beiden Klauseln die Möglichkeit das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung über den Weg einer Erklärungsfiktion erheblich zu Lasten des Konsumenten zu verschieben, wobei dies laut OGH gröblich benachteiligend ist.

Klausel 7:

Bei Zahlungsverzug des Mitglieds ist McFIT berechtigt, dem Mitglied den Zutritt zu sämtlichen Studios bis zur erfolgten Zahlung zu verwehren. Zudem behält sich McFIT das Recht vor, nach einmaliger erfolgloser Mahnung den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Das Recht beider Vertragsparteien zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Das HG Wien beurteilte die Klausel als gröblich benachteiligend. Auch für das Berufungsgericht lag eine gröbliche Benachteiligung vor.

Gegenständliche Klausel würde bei konsumentenfeindlichster Auslegung auch eine von der Auflösung des Vertrages losgelöste Sperre des Zutritts zum Fitnessstudio erlauben, weswegen eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB vorliegt.

Auch die sofortige Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug führt zu einer gröblichen Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, da ein Wahlrecht des Unternehmens vorliegt, ob eine Nachfrist eingeräumt wird oder nicht.

Klausel 8:

McFIT behält sich das Recht vor, dem Mitglied allfällige im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung entstandene Kosten einer zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung in Rechnung zu stellen.

Diese Klausel wurde vom HG Wien als intransparent iSd § 879 Abs 3 ABGB gesehen, während das Berufungsgericht die Klausel als zulässig erachtete. Der OGH wiederum beurteilte die Klausel als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, da gegen das Gebot der Richtigkeit und Vollständigkeit verstoßen wird. Die Klausel weist lediglich auf die zweckentsprechenden Rechtsverfolgungskosten, nicht aber auf die vom Konsumenten schuldhaft verursachten Kosten, welche in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen.

Auch eine gröbliche Benachteiligung durch die Suggerierung einer Zahlungspflicht ohne Verschulden wurde vom OGH aufgegriffen und als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB angesehen.

Klausel 9:

Das Nichtbenutzen der Einrichtungen der Studios berechtigt das Mitglied nicht zur Reduktion oder Rückforderung des Mitgliedsbeitrags.

Erst- und Berufungsgericht sahen beurteilten die Klausel als gesetzwidrig.
Der OGH schloss sich dieser Auffassung an und urteilte, dass hier eine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt, da auch die Fälle der "objektiven Unbenützbarkeit" des Fitnessstudios von der Formulierung der Klausel erfasst sind. Damit wird jedoch verschleiert, dass derartige Fälle zur Auflösung des Vertrages aus wichtigen Gründen berechtigen. Die Klausel ist daher intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Klausel 10:

McFIT ist berechtigt, missbräuchlich verwendete Spinde auf Kosten des Mitglieds öffnen zu lassen.

Seitens des HG Wien wurde die Klausel als gesetzwidrig beurteilt, wobei auch das OLG Wien von der Gesetzwidrigkeit der Bestimmung ausging.

Der OGH urteilte, dass aufgrund des unbestimmten Begriffes der "missbräuchlichen Verwendung" eine Intransparenz gem § Abs 3 KSchG vorliegt.

Klausel 11:

Bei schwerwiegenden Verstößen gegen eine oder mehrere der oben angeführten Bestimmungen a) bis e) ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadenersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.

In Verbindung mit

Klausel 12:

Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung ist McFIT berechtigt, den Mitgliedsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den für die restliche Vertragsdauer verbleibenden Mitgliedsbeitrag als Schadenersatz mit sofortiger Fälligkeit zu verlangen.

Die Klauseln wurden vom HG Wien als überraschend und nachteilig gem § 864a ABGB und als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.
Die gröbliche Benachteiligung wurde vom OLG Wien ebenfalls aufgegriffen.

Auch der OGH beurteilte die Klausel als gesetzwidrig, da für Konsumenten nicht erkennbar ist, welches Fehlverhalten nun zu einer außerordentlichen Vertragsauflösung führen könnte. Es liegt daher in der Entscheidungsmacht des Unternehmens, wann konkret ein schwerwiegender Verstoß vorliegt und die Vertragsauflösung ermöglicht. Die Klausel 11 ist daher laut OGH intransparent sowie gröblich benachteiligen iSd § 879 Abs 3 ABGB.
Durch Klausel 11 und Klausel 12 wird das Unternehmen ermächtigt den übrigen Mitgliedsbeitrag für die restliche Dauer des Vertrages als Schadenersatz zu verlangen.

Dies stellt eine Haftung für den Schaden der Nichterfüllung dar und führt zu einer gröblichen Benachteiligung sowie Intransparenz, schon allein aufgrund des Vertrages, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und die eine sofortige Beendigung ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen erlaubt. Inhalt und Tragweite der Klausel werden somit verschleiert, sodass es zur Fälligkeit eins Jahresentgeltes kommen könnte. Aufgrund des fehlenden eigenständigen Regelungsbereiches der Schadenersatzpflicht wird auch Klausel 12 als gesetzwidrig beurteilt.

Klausel 13:

Für sonstige Schäden (wie zum Beispiel Diebstahl oder Sachschäden an persönlichen Gegenständen) haftet McFIT lediglich, wenn der Schaden von McFIT oder von einer Person, für die McFIT einzustehen hat (§ 1313a ABGB), vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet wurde.

Das Erstgericht beurteilte die Klausel als zulässig, während das Berufungsgericht eine gröbliche Benachteiligung erkannte. Der OGH sah eine gröbliche Benachteiligung in der Klausel, da die demonstrative Aufzählung der Schäden einen Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit (exkl Personenschäden) darstellt und somit auch für Verletzungen von vertraglichen Hauptpflichten gilt. Eine sachliche Rechtfertigung war nicht ersichtlich, weswegen die Klausel gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB beurteilt wurde.

OGH 22.03.2016, 5 Ob 87/15b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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