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Urteil: OGH erteilt Meteodata Abfuhr

OGH zur Zulässigkeit von Links auf Wetterkarten.

Der Wetterinformationsdienstleister Meteo-data Wetteranalysen GmbH sorgte schon vor längerem für Aufsehen, indem er Website-Betreibern (egal ob Private oder Unternehmer) - welche Wetterbeschreibungen von Meteo-data in ihre Websites (mittels Frames) eingebunden hatten oder auch nur mittels direkten Links auf die Wetterkarten (Deep Linking) von Meteo-data verwiesen - Rechnungen mit beträchtlichen Beträgen für die "Nutzung" der Wetterdaten zusandte. In einem Verfahren von Meteo-data gegen ein Bauunternehmen äußerte sich nun der OGH erstmals zu den von Meteo-data aufgestellten Behauptungen gegen die Website-Betreiber.

Im konkreten Fall wurden die Wetterdaten von Meteo-data mittels Frames in die Website eines Bauunternehmers eingebunden. Dies geschah in der Form, dass beim Aufruf des Menüpunktes "Bauwetter" eine Website erschien, welche in einem Frame eine Landkarte von Meteo-data samt Beschreibung des derzeitigen Wetters und eine Vorschau für das Wetter am folgenden Tag anzeigte. Der Copyright-Vermerk "Quelle: c Meteo-data METEO-data" von Meteo-data war klar zu erkennen. Eine vertragliche Beziehung zwischen dem Bauunternehmer und Meteo-data bestand nicht.

Anm: Beim "Framing" wird eine Internetseite in mehrere Bereiche ("Frames") unterteilt. Jedem "Frame" kann sodann ein eigener Inhalt zugewiesen werden. Dies kann etwa auch der gesamte oder teilweise Inhalt einer fremden Internetseite sein. Da in der Adressleiste des Browsers die ursprüngliche Internetadresse bestehen bleibt, könnten somit mittels "Frames" fremde Inhalte übernommen werden, ohne dass dies für den Nutzer ersichtlich wäre.

Nachdem Meteo-data die Verwendung seiner Wetterdaten auf der Website des Bauunternehmers bemerkte, stellte es dem Bauunternehmen eine Rechnung für die Benutzung der Wetterdienste aus.

Dieses verweigerte jedoch die Zahlung, entfernte allerdings den Inhalt von Meteo-data aus seiner Website. Daraufhin klagte Meteo-data das Unternehmen und stellte zugleich den Antrag auf eine einstweilige Verfügung, welche es dem Bauunternehmen verbieten sollte, den Inhalt von Meteo-data auf seiner Website darzustellen. Nachdem die erste und zweite Instanz die einstweilige Verfügung erteilten, ließ der OGH in dritter Instanz nun den Antrag abblitzen.

Zulässigkeit aus urheberrechtlicher Sicht (bei Unterstellung, dass es sich bei den Wetterkarten um ein Werk iSd § 1 UrhG handelt):

Der OGH beurteilte den Zugriff des - den Inhalt von Meteo-data aufrufenden - Nutzers (!) als zulässige freie Werknutzung iSd § 42 Abs 1 UrhG, selbst wenn mit dem Zugriff auch ein "flüchtiger" Vervielfältigungsvorgang (etwa im Arbeitsspeicher des Computers des Nutzers) oder ein "begleitender" Vervielfältigungsvorgang (etwa beim Zwischenspeichern des Inhaltes in einem sogenannten Proxy-Server) vorliegt. § 42 Abs 1 UrhG bestimmt, dass jedermann von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch herstellen darf. Dabei müsse der Gebrauchszweck nicht unbedingt privater Natur sein, sondern könne durchaus auch beruflichen Zwecken dienen, so der OGH.

Diese Ansicht entspreche auch der bis spätestens 22.12.2002 umzusetzenden RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Hier sieht nämlich Art 5 Abs 1 ebenso eine neue freie Werknutzung für flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen als integraler und wesentlicher Bestandteil eines technischen Übertragungsverfahrens ohne eigenständige wirtschaftliche Bedeutung im Rahmen rechtmäßiger Benützung vor.

Nach allgemeinen Grundsätzen zur urheberrechtlichen Gehilfenhaftung hätte das Bauunternehmen für eine Überschreitung der zulässigen freien Werknutzung nur einzustehen, wenn es neben der adäquaten Verursachung der Urheberrechtsverletzungen Dritter zudem diese auch bewusst gefördert hätte, was aber von Meteo-data weder behauptet noch bescheinigt wurde, so der OGH.

Zudem würde die grafische Gestaltung der Website der Meteo-data - wegen ihrer einfachen Gestaltung - kein Werk iSd § 1 UrhG darstellen. Das Einbinden nur von Teilen dieser Website in eine andere sei daher keine unzulässige Werkbearbeitung. Die Frage, ob bereits auf Grund eines fehlenden Hinweis, dass die Einbindung in fremde Websites nicht gewollt wird, eine konkludente Zustimmung vorliegt, ließ der OGH offen.

Zur Sittenwidrigkeit nach § 1 UWG:

Eine Wettbewerbswidrigkeit liegt nach Ansicht des OGH weder auf Grund einer vermeintlichen Übernahme fremder Leistung noch auf Grund einer vermeidbaren Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung vor. Das Bauunternehmen "übernehme" nämlich keine fremde Leistung, sondern ermögliche lediglich den Nutzern seiner Website einen vereinfachten Zugriff auf den Inhalt von Meteo-data. Auch sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da der Copyright-Vermerk von Meteo-data deutlich sichtbar sei.

Zudem käme es auch Meteo-data zu Gute, dass ihre Leistung im Internet leichter auffindbar sei. Dieser Aspekt werde auch in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 17 E-Commerce-Gesetz (ECG) behandelt, welcher die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für elektronische Verweise regelt.

Auch der mögliche Entgang von Werbeeinnahmen, da aufgrund des Framing Werbebanner auf der Seite von Meteo-data nicht angezeigt werden, sei lediglich ein unbeabsichtigter Nebeneffekt, der für sich allein keine Wettbewerbswidrigkeit oder eine Behinderungsabsicht indiziere.

Die Website des Bauunternehmers sei deshalb auf Grund der von Meteo-data angeprangerten Gestaltung nicht wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.

Zu beachten ist, dass dieses Urteil eigentlich nur die Zulässigkeit der einstweiligen Verfügung gegen den Bauunternehmer erfasst. Die Sachentscheidung in der eigentlichen Klage steht daher noch aus. Auf Grund der umfangreichen Begründung des OGH in seinem Beschluss dürften die Erfolgsaussichten für Meteo-data jedoch äußerst gering sein.

Dennoch will Meteo-data den EuGH mit der Sache befassen und angeblich weiter Rechnungen für die Einbindung der Wetterkarten in fremde Websites ausstellen.

OGH, Beschluss vom 17.12.2002, 4 Ob 248/02b

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