Die von KLM eingebrachte Revision hat der OGH zurückgewiesen. An den Ausspruch des OLG Wien, das die Revision zugelassen hat, ist der OGH nicht gebunden. Dass die vorliegende Klausel eine große Verbreitung finde, könne diese Zulässigkeit allein nicht begründen: Die Entscheidung der Vorinstanzen stehe mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang und werfe keine erhebliche Rechtsfrage auf.
KLM behielt sich das Recht vor, Bonusmeilen zu streichen, wenn vom Fluggast innerhalb von 20 Monaten keine die Gültigkeit verlängernde qualifizierte Aktivität erbracht wird.
Inhaltlich stellte der OGH klar, dass die zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ergangene Rechtsprechung auch hier maßgeblich ist: Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zulässig, bedarf aber einer sachlichen Rechtfertigung. Je kürzer die Verfallsfrist ist, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. In diesem Zusammenhang wurde eine zweijährige Gültigkeitsdauer bereits für unzulässig erklärt (7 Ob 22/12d); eine fünfjährige Gültigkeitsdauer von Reisegutscheinen, die eine ursprünglich einjährige Gütligkeitsdauer aufwiesen, aber bis zu drei Jahre nach deren Ablauf jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden konnten, erachtete der OGH hingegen nicht als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB (7 Ob 75/11x).
In Ansehung dieser Entscheidungen ist die mit 20 Monaten beschränkte Gültigkeitsdauer sowohl gesammelter als auch zugekaufter Bonusmeilen gröblich benachteiligend und daher unzulässig.
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt hätten, ist die Klausel auch intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG: Welche konkreten Maßnahmen als "qualifizierte Aktivitäten" gelten sollen, die zu einer Verlängerung der Gültigkeit der Bonusmeilen führen können, sei unklar. Gleichermaßen unklar bleibe, mit welchen Kommunikationsmitteln verlängernde Maßnahmen bekannt gegeben werden und ob diesbezüglich die Bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Einlösung gelten sollten.
KLM brachte als Rechtfertigung für diese kurze Verfallsfrist vor, dass es sonst zu einem bürokratischen Mehraufwand käme. Diesen Einwand hatte bereits das OLG Wien verworfen: Ein allfälliger bürokratischer Mehraufwand kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf 20 Monate nicht rechtfertigen. Der OGH bestätigte dies.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OGH 27.09.2016 6 Ob 139/16h
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien