Im Jahr 1999 veranstaltete ein Alpinverein ein kostenfreies Event mit Eisklettern an der Staumauer eines Sees. Dabei wurde auch eine besondere Seilbahnanlage aufgebaut. Diese bestand aus zwei etwa 180 m langen Lastseilen mit einem Höhenunterschied von ca. 40 Metern. An den Lastseilen wurde jeweils eine Seilrolle befestigt. Die Teilnehmer wurden mittels Karabiner in die Seilrolle eingehängt.
Der Start wurde von einem Bergführer betreut. Die Bremsung erfolgte durch einen zweiten Bergführer, der die Teilnehmer am Ziel mittels Bremsseil abbremste und aushängte. Danach erfolgte jeweils per Handzeichen die Freigabe für den nächsten Teilnehmer. Der Bergführer am Start erklärte den Teilnehmern das richtige Verhalten und wies darauf hin, dass sie auf sein Startzeichen warten mussten. Er hängte die Teilnehmer bereits direkt nach dem Start des Vormannes ein und wartete dann auf die Freigabe. Auf Grund eines eigenmächtigen Starts eines bergerfahrenen Teilnehmers kam es zu einem Zusammenstoß mit einem noch im eingehängten Teilnehmer, bei dem dieser schwer verletzt wurde.
Der beigezogene alpintechnische Sachverständige kam zum Schluss, das der Unfall durch das regelwidrige Verhalten des zweiten Teilnehmers verursacht wurde. Es habe bis zum Unfall keine allgemein zugänglichen Verhaltensregeln für derartige Anlagen gegeben. Der Bergführer habe seine Aufgabe ausreichend erfüllt. Eine eigene Fixierung der Teilnehmer wäre grundsätzlich nicht notwendig gewesen, hätte aber ein eigenmächtiges Starten verhindert.
Der OGH hielt letztlich fest, dass der Alpinverein alle zum Schutz der Teilnehmer erforderlichen Vorkehrungen treffen muss. Da es sich um keine alltägliche Sportart handelt, hätte man auch mit unbedachten Handlungen der Teilnehmer rechnen müssen. Diese könnten auf besonderen Ehrgeiz oder auch auf bloße Ungeschicklichkeit der Teilnehmer zurückzuführen sein. Eine zusätzliche Sicherung am Start wäre ohne weiteres zumutbar gewesen. Zumindest hätte man dem Bergführer anordnen müssen, dass ein Teilnehmer erst eingehängt werden darf, wenn der vorherige Teilnehmer bereits ausgehängt ist. Wenn solchen Gefahren also mit einer einfachen Sicherungsmaßnahme begegnet werden kann, liegt eine Verletzung von Sorgfaltspflichten vor. Der Verein haftet daher für den Schaden.
OGH 23.1.2003, 6 Ob 304/02b