Jugendliche hatten auf dem Spielplatz einer Autobahnraststätte ihren 15 jährigen Mitschüler auf einer Seilrutsche angeschoben. Auf Grund der verstärkten Pendelbewegung am Ende der Fahrt, kollidierte der Schüler mit dem Querbalken der Standkonstruktion und verletzte sich dabei.
Der Oberste Gerichtshof bejaht die Haftung des Herstellers und der Autobahnraststätte.
Ein Hersteller hat zwar nicht für unvorhersehbare oder geradezu absurde Gebrauchsarten einzustehen, sehr wohl aber für Schäden durch sozialübliches Verhalten. Es muss dabei grundsätzlich damit gerechnet werden, dass Kinder und Jugendliche als Zielgruppe derartiger Seilrutschen auf Grund des Spaßfaktors die Möglichkeiten des Gerätes ausreizen.
Die normgerechte Herstellungsart würde zwar grundsätzlich die Fehlerfreiheit eines Produktes indizieren, im konkreten Fall war aber die vom Hersteller im Verfahren angeführte Ö-NORM nicht anzuwenden.
Betreiber einer Autobahnraststätte haften auf Grund der Verkehrssicherungspflichten gegenüber allen Besuchern als potentielle Kunden. Sie haben dabei für Gehilfen nach § 1313a ABGB einzustehen. Eine TÜV-Prüfung eines Spielgerätes allein befreit nicht davon, geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu setzen, welche aus einem voraussehbaren unerlaubten Verhalten der Benützer entstehen können. Eine Benutzungshinweis (nur einzeln benutzen, nur aus eigener Kraft bewegen) fehlte ebenso wie ein Eingreifen des Hausmeisters der Autobahnraststätte, welcher die extensive Verwendung der Seilrutsche durch die Jugendlichen schon vor dem Unfall beobachtet hatte.
Allerdings hat sich der Jugenliche ein Mitverschulden im Ausmaß von einem Drittel anrechnen zu lassen. Für einen 15-jährigen Gymnasiasten war zu erwarten, dass er sich der Gefahr des Körperkontaktes mit dem Querbalken der Standkonstruktion bewusst ist.
OGH 25.4.2011, 1 Ob 62/11s
Klagevertreter: Dr. Farhad Paya, RA in Klagenfurt