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Urteil: OGH: Snowball-Bond-Schuldverschreibungen der ERSTE-Bank teilweise gesetzwidrig

Der VKI klagte die Erste Bank im Rahmen eines Verbandverfahrens wegen Zins- und Kündigungsklauseln in den Emissionsbedingungen von Bankschuldverschreibungen.

Es handelt sich hierbei um die Bankschuldverschreibungen "Erste Bank Snowball Bond VIII 2005-2012/9", "Erste Bank Snowball Bond IX 2005-2015/15" und "Erste Bank Snowball Bond X 2005-2015/19". Der OGH bestätigte das Urteil des OLG Wien zur Gänze.

Der OGH stellte zunächst ganz klar fest, dass auch Emissionsbedingungen für Bankschuldverschreibungen Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und daher der AGB-Klauselkontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB; § 864a ABGB und - bei Verbrauchergeschäften - § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen.

Die Bedingungen für den Snowball Bond X enthielten eine Klausel, nach der im Fall eines einmal erreichten Zinssatzes von 0% jede weitere Verzinsung der Bankschuldverschreibung ausgeschlossen ist. Der OGH führte dazu aus, dass diese Klausel nicht unter § 6 Abs 1 Z 5 KSchG fällt, weil es sich hierbei um eine Leistung des Unternehmers und nicht um ein vom Verbraucher zu zahlendes Entgelt handelt. Allerdings verstößt diese Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB. Die Bestimmung beinhaltet nicht eine Hauptleistung. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen. Letzteres tut aber gegenständliche Klausel, wenn dadurch ohne jede sachliche Rechtfertigung ein einmal erreichter Zinssatz von 0% ungeachtet jeder weiteren Entwicklung des EURIBOR bis zum Ende der Laufzeit des Snowball Bond X festgeschrieben wird.

Die Emissionsbedingungen für alle drei Produkte enthielten eine Klausel, wonach die Emittentin berechtigt war, nach Ablauf eines Jahres zu kündigen, eine Kündigungsmöglichkeit des Inhabers der Bankschuldverschreibung aber ausgeschlossen wurde. Auch diese Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gem § 879 Abs 3 ABGB und ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erste Bank begründete diese Klausel ua damit, dass die einseitige Kündigungsmöglichkeit durch eine höhere - fixe - Verzinsung im ersten Jahr gerechtfertigt sei. Für den OGH zählte dieses Argument aber schon deswegen nicht, weil dieser behauptete Ausgleich den Inhabern und Interessenten nicht offengelegt wurde.

Die Zinsklauseln der anderen beiden Snowball Bonds, nämlich VIII und IX, hielten hingegen der Klauselprüfung stand. Auch diese lassen eine Nullverzinsung zu, aber im Unterschied zum Snowball Bond X, bei dem sich eine einmal erreichte Null-Verzinsung nicht mehr ändern kann, ist es bei diesen beiden möglich, dass der Inhaber nach einer Periode der Null-Verzinsung wieder Zinsen erhält. Der VKI berief sich hier - neben der Möglichkeit einer Null-Verzinsung - auch auf ein behauptetes gesetzwidriges Zusammenspiel von Zinsgleitklausel und Kündigungsbestimmungen. Der OGH verwarf aber auch dieses Argument, weil die vom VKI geforderte Verknüpfung der gröblich benachteiligenden Kündigungsklauseln mit den Verzinsungsklauseln, die dadurch jedenfalls ebenfalls unwirksam werden müssten, unzulässig ist. Die Klauseln stellen nach Ansicht des OGH auch keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar: Der hier den Maßstab bildende durchschnittlich verständige, am Erwerb von Bankschuldverschreibungen interessierte, Verbaucher, der die Klauseln aufmerksam durchliest, wird über die zu erwartende Verzinsung richtig und ausreichend unterrichtet. Dass allenfalls Minusbeträge addiert werden müssen, mathematisch nicht notwendige eckige Klammern vorhanden sind und der EURIBOR-Wert zweimal abzuziehen ist, stellen keine den typischen Durchschnittskunden überfordernde Kriterien dar. Die Verwendung der dem Durchschnittskunden wohl kaum geläufigen Begriffe TARGET und EURIBOR liegt im vorliegenden Fall in der Natur der Sache und ist unumgänglich. Es kann nämlich nicht angehen, dass AGB keine termini technici mehr verwenden könnten, weil sie den Verbrauchern nicht geläufig sind. 

OGH 17.03.2010,  7 Ob 15/10x
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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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