Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt - im Auftrag des Sozialministeriums - eine Verbandsklage gegen die Deutsche Bahn AG wegen einer unzulässigen Klausel in den AGB.
In den AGB der Deutschen Bahn findet sich eine Klausel, welche als Voraussetzung für den SEPA-Lastschrifteinzug einen Wohnsitz in Deutschland fordert. Diese Klausel verstößt jedoch nach Ansicht des VKI gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO, wonach ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vorgibt, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen sei, sofern dieses gem Art 3 SEPA-VO erreichbar ist.
Im Rahmen dieses Vorabentscheidungsverfahrens geht es darum, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland auch österreichischen Kunden die Buchung von Fahrten anbietet. Dabei wird vorgesehen, dass eine Bezahlung via SEPA-Lastschriftverfahren nur dann möglich ist, wenn ein Wohnsitz in Deutschland liegt.
Während die erste Instanz diese Vorgangsweise für unzulässig erklärte, sah die zweite Instanz keine Umgehung der gesetzlichen Normen.
Der Kläger argumentierte hier eine Umgehung des Art 9 Abs 2 der SEPA-VO, da für das Lastschriftverfahren zwar Zahlungskonten aus dem Ausland zugelassen werden, jedoch ein Wohnsitz im Sitzstaat des Unternehmens verlangt wird. Dies ist nach Ansicht des Klägers gröblich benachteiligend.
Die Vorlagefragen sollen abklären ob der Verstoß gegen Art 9 Abs 2 SEPA-VO vorliegt. Der OGH verweist darauf, dass es derzeit strittig ist, ob sich die SEPA-VO vorwiegend an Zahlungsdienstleister richtet, den Zahlungsverkehr, nicht jedoch den Zahler schützen soll, und ein Zahlungsempfänger unionsweit allen Zahlern das SEPA-Lastschriftverfahren anbieten muss.
Laut OGH regelt die SEPA-VO (unabhängig von deren Bezeichnung) auch das Verhältnis zwischen Zahlungsempfängern und Zahlern und soll auch den Zahler schützen. Art 9 d SEPA-VO ist nicht an den Zahlungsdienstleister ausgerichtet, sondern bezieht sich auf das privatrechtliche (Zahlungs-)Verhältnis zwischen dem Zahler und dem Zahlungsempfänger.
Sinn und Zweck von SEPA ist laut den Erwägungsgründen die Einführung von offenen, gemeinsamen Zahlungsstandards und Zahlungsregeln, sowie Zahlungspraktiken und durch die integrierte Zahlungsverarbeitung sichere, nutzerfreundliche und zuverlässige EURO-Zahlungsdienste zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten.
Nach den Erwägungsgründen soll dies unabhängig von Standort in der Union für inländische und grenzüberschreitende SEPA-Zahlungen unter den gleichen grundlegenden Bedingungen, Rechten und Pflichten gelten. Der OGH verwies auf weitere Erwägungsgründe der SEPA-VO, wonach für das ordnungsgemäße Funktionieren des Zahlungsbinnenmarktes entscheidend ist, dass Zahler wie Verbraucher, Unternehmen oder Behörden Überweisungen an Zahlungskonten der Zahlungsempfänger von Zahlungsdienstleistern ausführen lassen können, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und gemäß dieser VO erreichbar sind.
Laut OGH beziehen sich diese Erwägungen auch auf die Interessen der Unionsbürger u Verbraucher, die ein unionsweites Zahlungssystem unabhängig von deren Standort zur Verfügung haben sollen. Der OGH fügte aber auch hinzu, dass gegen den Schutz des Zahlers u Zahlungsempfängers durch die SEPA-VO sprechen könnte, dass in den Erwägungsgründen mehrfach die Bedeutung des gemeinsamen unionsweiten Zahlungsdienstes für das ordnungsgemäße Funktionieren des (Zahlungs-)Binnenmarktes hervorgehoben wird.
Gem Art 9 Abs 2 der SEPA-VO wird lediglich verboten auf den Ort des Zahlungskontos abzustellen. Sofern die SEPA-VO jedoch auch das Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger einbezieht, wäre die Forderung des Zahlungsempfängers mit Sitz in einem Mitgliedstaat, das SEPA-Lastschriftverfahren nur für Zahler mit Wohnsitz im selben Mitgliedstaat zuzulassen eine Umgehung der Bestimmung. Das Zahlungskonto wird nämlich meist in jenem Mitgliedstaat geführt, in dem der Verbraucher den Wohnsitz hat.
Nun ist der EuGH am Zug.
OGH, 20.12.2017 10 Ob 36/17t
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Klagsvertreter: Dr. Stefan LANGER, RA in Wien