In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen den Betreiber einer Online-Plattform für Gutscheine für Leistungen (Übernachtungen) anderer Unternehmer hat der OGH festgehalten, dass folgende Klauseln unzulässig sind:
"Dieser Gutschein ist gültig ein Jahr ab Kauf, vorbehaltlich Verfügbarkeit."
Bei Reisegutscheinen hat der OGH eine einjährige Gültigkeitsdauer, die bis zu drei Jahre nach deren Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass insgesamt fünf Jahre für die Einlösung zur Verfügung stehen, als nicht gröblich benachteiligend angesehen (7 Ob 75/11x). Hingegen wurde zu 6 Ob 139/16h eine Verfallsfrist für (auch entgeltlich erworbene) "Prämienmeilen" von 20 Monaten ohne "die Gültigkeit verlängernde, qualifizierte Aktivitäten" und zu 7 Ob 22/12d eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren für Wertgutscheine, die - ähnlich den hier zu beurteilenden Gutscheinen - für touristische Dienstleistungen eingelöst werden konnten, als unzulässig beurteilt. Über den Einwand, sie schließe mit ihren Partnerunternehmen selbst nur zeitlich begrenzte Verträge, wurde die dort Beklagte darauf verwiesen, dass es ihr frei stehe, andere vertragliche Dispositionen zu treffen oder etwa durch das Vorsehen einer Rückzahlungsmöglichkeit eine Benachteiligung des Gutscheininhabers zu verhindern. Dasselbe trifft auch auf die hier zu beurteilende Regelung zu. Die Beurteilung des Berufungsgerichts der von der Beklagten verwendeten die Gültigkeit des Gutscheins betreffende Klausel als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
"Etwaige Gewährleistungsansprüche sind vom Reiseteilnehmer direkt an den Leistungspartner zu richten."
Zwischen der Beklagten und dem Verbraucher kommt ein Vertrag über den Erwerb des Gutscheins zustande, wobei die Beklagte dafür einsteht, dass das Partnerunternehmen die Leistungen zu den im Gutschein verbrieften Bedingungen erbringt; die Leistungen selbst werden jedoch (nur) vom Partnerunternehmen geschuldet und sind von diesem zu den von diesem festgelegten Bedingungen zu erbringen (vgl 6 Ob 169/15v).
Damit ist aber nach der OGH-Entscheidung 6 Ob 169/15v davon auszugehen, dass Leistungsstörungen sowohl im Verhältnis des Verbrauchers zum Partnerunternehmen als auch zur Beklagten auftreten können: Wird etwa der Gutschein nicht akzeptiert, muss dafür die Beklagte einstehen; wird hingegen vom Partnerunternehmen mangelhaft geleistet, muss sich der Verbraucher mit diesem auseinandersetzen.
Die Auffassung, dass eine Klausel, die diese Zusammenhänge verschleiert, gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG verstößt, weil bei kundenfeindlichster Auslegung unklar bleibt, dass dem Verbraucher auch Ansprüche gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Vertrag zustehen, ist zutreffend. Das Transparenzgebot soll es nämlich dem Verbraucher ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten bei der Vertragsabwicklung zu informieren.
OGH 24.5.2018, 6 Ob 210/17a
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien