In der Entscheidung des OGH geht es vor allem um folgende Klauseln:
1. Wir führen Ihren Beitrag, soweit er nicht zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, den Anlagestöcken zu und rechnen ihn in Anteilseinheiten um.
2. Der Wert des zur Verfügung stehenden Deckungskapitals /vgl. § 1 Ziffer 4) zum Stichtag gemäß § 1 Ziffer 7 mindert sich um einen prozentualen Abzug sowie um ausstehende Beiträge. Die Höhe des prozentualen Abschlages ist in der folgenden Tabelle dargestellt.
In der ersten Klausel ist vorgesehen, dass die Versicherung von der Prämie (= Beitrag) Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Es bleibt somit auch unklar, welcher Teil der Prämie veranlagt wird. Derartige Formulierungen sind zu unbestimmt und verstoßen daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.
Nach der zweiten Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung zu Abschlägen vom angesparten Kapital kommen. Durch die Abschläge verliert der Versicherungsnehmer im ersten Jahr das Kapital gänzlich (Abschlag laut Tabelle 100 %). Hinsichtlich der Höhe des Deckungskapitals wird auf die erste beanstandete Klausel verwiesen. Dieser Verweis geht wegen der Unwirksamkeit der ersten Klausel ins Leere, weshalb diese Klausel bereits aus diesem Grund intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist.
Das Urteil betrifft auch sechs weitere Klauseln, welche ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt werden. Nach einer Klausel sollte der Kunde etwa Gefahr und Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung von Luxemburg nach Österreich tragen müssen. In einer anderen Klausel sollte die Versicherung bei Verzug mit der Prämienzahlung vom Vertrag zurücktreten können ohne die gesetzlich vorgesehenen Manhmechanismen einzuhalten. Beide Klauseln wurden daher als gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.
Im Hinblick auf die ständige Judikatur des OGH zu derartigen Klauseln bei Lebensversicherungen wurde die Revision der Vorsorge Luxemburg formal zurückgewiesen.
Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte und Wegfall der Überweisungskosten hoffen, denn Kosten dürfen nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden soweit rechtskräftie Urteile vorliegen. Insbesondere können dann im Rückkaufsfall keine Abschläge verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.
OGH 20.6.2007, 7 Ob 82/07w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien