Zum Inhalt

Urteil: OGH zu Lebensversicherungen der Vorsorge Luxemburg - Kostenabzüge gesetzwidrig

Der VKI hatte im Auftrag des BMSK die Vorsorge Luxemburg Lebensversicherung S.A. wegen unklarer Bestimmungen bei Lebensversicherungen geklagt. Für Konsumenten blieb nämlich unklar, welche Kostenabzüge erfolgen und mit welchen Rückkaufswerten man im Fall einer vorzeitigen Auflösung rechnen kann. Niedrige Auszahlungen bei einem vorzeitigen Ausstieg waren für viele Kunden eine böse Überraschung.

In der Entscheidung des OGH geht es vor allem um folgende Klauseln:

1. Wir führen Ihren Beitrag, soweit er nicht zur Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten vorgesehen ist, den Anlagestöcken zu und rechnen ihn in Anteilseinheiten um.

2. Der Wert des zur Verfügung stehenden Deckungskapitals /vgl. § 1 Ziffer 4) zum Stichtag gemäß § 1 Ziffer 7 mindert sich um einen prozentualen Abzug sowie um ausstehende Beiträge. Die Höhe des prozentualen Abschlages ist in der folgenden Tabelle dargestellt.

In der ersten Klausel ist vorgesehen, dass die Versicherung von der Prämie (= Beitrag) Kosten abzieht und den Rest im Fonds veranlagt. Wie hoch der Kostenanteil ist, ist aber in keiner Weise nachvollziehbar. Es bleibt somit auch unklar, welcher Teil der Prämie veranlagt wird. Derartige Formulierungen sind zu unbestimmt und verstoßen daher gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG.

Nach der zweiten Klausel soll es im Fall einer vorzeitigen Auflösung zu Abschlägen vom angesparten Kapital kommen. Durch die Abschläge verliert der Versicherungsnehmer im ersten Jahr das Kapital gänzlich (Abschlag laut Tabelle 100 %). Hinsichtlich der Höhe des Deckungskapitals wird auf die erste beanstandete Klausel verwiesen. Dieser Verweis geht wegen der Unwirksamkeit der ersten Klausel ins Leere, weshalb diese Klausel bereits aus diesem Grund intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG ist.

Das Urteil betrifft auch sechs weitere Klauseln, welche ebenfalls als gesetzwidrig beurteilt werden. Nach einer Klausel sollte der Kunde etwa Gefahr und Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistung von Luxemburg nach Österreich tragen müssen. In einer anderen Klausel sollte die Versicherung bei Verzug mit der Prämienzahlung vom Vertrag zurücktreten können ohne die gesetzlich vorgesehenen Manhmechanismen einzuhalten. Beide Klauseln wurden daher als gröblich benachteiliegend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB beurteilt.

Im Hinblick auf die ständige Judikatur des OGH zu derartigen Klauseln bei Lebensversicherungen wurde die Revision der Vorsorge Luxemburg formal zurückgewiesen.

Konsumenten dürfen auf höhere Rückkaufswerte und Wegfall der Überweisungskosten hoffen, denn Kosten dürfen nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden soweit rechtskräftie Urteile vorliegen. Insbesondere können dann im Rückkaufsfall keine Abschläge verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Bei Rückkäufen innerhalb der letzten drei Jahre besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegen die Versicherung.

OGH 20.6.2007, 7 Ob 82/07w
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang