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Urteil: OGH zu Verweisen auf andere Klauselwerke

In einem Verbandsverfahren der Bundesarbeiterkammer gegen ein Kreditinstitut wegen Klauseln in Verbraucherkrediten nach dem VKrG ging es vor allem um Verweise auf andere Klauselwerke, um die Möglichkeit von Teilung von Klauseln und um die Länge der Leistungsfrist.

Klausel 1 (Pkt 2.VKrV) „Im angeführten Effektivzinssatz und den Gesamtkosten ist das Abschlussentgelt in Höhe von derzeit EUR 8,50 pro Abschluss enthalten. Das Abschlussentgelt wird gem. Z 45 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank – in der in Punkt 17. der [ABVKr] genannten Fassung – angepasst.“

Der Bankkunde wird im Kreditanbot in Klausel 1 (als Teil der VKrV) auf die ABVKr und (erst zu eruierende) AGB (also zwei Klauselwerke) verwiesen. Er muss – in einem ersten Schritt – die anwendbare Fassung aus dem ersten (verwiesenen) Klauselwerk (ABVKr) diejenigen AGB ermitteln, die gültig sein sollen, um darauf aufbauend die aktuelle Höhe des Abschlussentgelts für den Kredit berechnen zu können. Diese „Verschachtelung“ der Klauselwerke erschwert es dem Kunden, das Abschlussentgelt zu ermitteln und führt zur Intransparenz der Klausel 1 iSd § 6 Abs 3 KSchG.

Hinzu kommt, dass die ABVKr den Verweis auf die AGB dahingehend einschränken, dass diese nur gelten „soweit sich aus den konkreten und diesen allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt“, was Unsicherheit hinsichtlich deren Gültigkeit schafft.

 

Klausel 3 (Pkt 2. VKrV) „Folgende Vertragsinhalte, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellen, haben wir Ihnen zur Kenntnis gebracht:

Preisblatt bezüglich der Entgelte und gesetzlichen Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite.

Die Unterinstanzen haben eine unzulässige Tatsachenbestätigung gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG bestätigt. Darauf ging die Beklagte in der Revision nicht mehr ein.

Die Klausel kann sprachlich nicht geteilt werden und seine Teile können auch nicht isoliert betrachtet werden. Es kommt auch der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Satz mehrere Regelungen enthalten kann, jedoch muss der Verbraucher erkennen können, dass mit diesem „einen“ Satz, zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen [„isoliert voneinander wahrgenommen werden können“]). Es wird aber kein Leser (noch weniger einer, der über die unwirksame Tatsachenbestätigung Bescheid wüsste), den eingeschobenen Nebensatz als mit der Tatsachenbestätigung gleichwertigen eigenen Regelungsbereich wahrnehmen. Als Konsequenz ist die gesamte Klausel 3 als unzulässig zu qualifizieren.

 

Klausel 5 (Pkt 5. VKrV) „Die Abrechnung des Kreditkontos erfolgt … unter Verrechnung eines Kontoführungsentgeltes gemäß aktuellem Preisblatt.“

Die Klausel stellt eine unzulässige einseitige Vertragsänderungsmöglichkeit der Beklagten dar. Die Klausel wird den Anforderungen von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nicht gerecht, da sie sich lediglich auf das „aktuelle“ Preisblatt bezieht und somit bereits die Umschreibung der für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände und die sachliche Rechtfertigung vermissen lässt.

Da ein eigenständiger Regelungsbereich im Verhältnis zwischen dem Wort „aktuellem“ und der „Restklausel“ nicht gegeben wäre, kommt ein Entfall bloß dieses Wortes schon deswegen nicht in Betracht. Die – von der Beklagten angestrebte – geltungserhaltende Reduktion von an sich unzulässigen Bedingungen kommt im Verbandsprozess nicht in Betracht. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bei Entfall des Wortes „aktuellem“ ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vorläge, weil unklar bliebe, welches Preisblatt gemeint ist.

 

Klausel 10 (Pkt 1 ABVKr): „Z 45 der AGB regelt die Bedingungen für die Entgeltanpassung für Dauerleistungen (ohne Zinsen).“

Die Klägerin brachte vor, dass Verbraucher, wenn in einer in AGB enthaltenen Bestimmung von einer Regelung „der AGB“ die Rede sei, gemeinhin annehmen werde, es seien damit jene AGB gemeint, deren Teil die Bestimmung selbst sei, hier also die ABVKr. Tatsächlich seien aber nicht die Allgemeinen Bedingungen für Verbraucherkredite gemeint, sondern die allgemeinen Bankbedingungen. Der OGH bestätigte den Verstoß gegen das Transparenzgebot. Es ist nicht klar, welche Geschäftsbedingungen hier gemeint sind.

Der Begriff „Dauerleistungen“ ist ebenfalls intransparent, weil dieser Begriff kein Gesetzesbegriff und inhaltlich nicht bestimmbar ist; zB könne eine Kontobuchung sowohl eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung als auch eine speziell zu beauftragende Einzelleistung darstellen, womit unklar bleibt, ob das dafür zu entrichtende Entgelt einer solchen Klausel unterliegt) (s dazu 6 Ob 228/16x).

 

Klausel 18 (Pkt 13 ABVKr) „Bei mehreren Kreditnehmern gilt jeder von ihnen mit sofortiger Wirkung für und gegen alle als berechtigt und ermächtigt … zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und Mitteilungen.“

Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klausel mit § 6 Abs 1 Z 3 KSchG (Unverbindlichkeit von Vertragsbestimmungen, wonach eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat) unvereinbar ist, wendete sich die Bekl nicht.

 

Klausel 19 (Pkt 17 ABVKr) „Soweit sich aus den konkreten und diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die in den Geschäftsräumen der Bank aufliegenden 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [...] Bank […] Aktiengesellschaft' in der Fassung 2009.“

 

Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen. Hier müsste der Kunde die „grundsätzlichen“ AGB der Bank (die beispielsweise auch Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Depots enthalten) mit denen für Verbraucherkredite und den VKrV daraufhin untersuchen, welche Einzelregelungen davon überhaupt für seinen Vertrag in Betracht zu ziehen sind und sie dann als speziell, ergänzend oder widersprüchlich zueinander einordnen.

Ob zudem auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG vorliegt bedarf keiner Prüfung mehr, wenn die Klausel schon jedenfalls wegen Intransparenz zu untersagen ist.

 

Klausel 20 (Pkt I.1.a PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf jede Maßnahme, welche (wie z.B. Holzschlägerungen oder sonstige Substanzeingriffe) den Wert des Pfandobjektes zu vermindern geeignet ist, … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

Klausel 21 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jede bauliche Veränderung auf der verpfändeten Liegenschaft (z.B. Abtragung von Gebäuden oder Errichtung eines Bauwerkes im Sinne von § 435 ABGB) bzw des/der Superädifikates(e) … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.

Klausel 22 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jeder Abschluss eines Bestandsvertrages oder sonstigen Vertrages, wodurch einem Dritten Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Pfandobjekt eingeräumt werden, … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

Klausel 23 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jede Belastung oder Übertragung der verpfändeten Liegenschaft(en) bzw des/der Superädifikates(e) oder von Teilen derselben der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung dieser Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sie ohne sachliche Rechtfertigung von den Bestimmungen des dispositiven Rechts abweichen würden. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Beklagte ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen, nach ihrem Belieben und ohne jede sachliche Rechtfertigung verweigern, selbst in solchen Fällen, in denen eine Verschlechterung der Pfandsache nicht zu besorgen ist. Zudem sei die Anführung der zustimmungspflichtigen Maßnahmen weit, undifferenziert und zu unkonkret erfolgt, weshalb die Klauseln auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG seien.

In der Revision räumt die Beklagte die inhaltliche Unzulässigkeit der Klauseln ein, bestreitet aber (erneut) einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. Der OGH führt dazu aus, dass auch die Einschätzung der Klausel als transparent nichts am richtigen Ergebnis ihrer Untersagung änderte. Der Beklagten wäre auch die Verwendung oder Berufung auf eine zwar klar gefasste, aber gröblich benachteiligende (sinngleiche) Klausel verwehrt.

 

Klausel 27 (Pkt III.1. PfandB) „Es besteht Einverständnis darüber, dass alle mit der Gewährung und Sicherstellung der Kredite und Darlehen, mit der Erfüllung der Haupt- und Nebenansprüche der Bank aus den Kreditverträgen und dem Pfandbestellungsvertrag sowie mit der Rechtsverfolgung der Bank wegen dieser Ansprüche und Rechte verbundenen Kosten und Gebühren jeder Art vom/von den Kreditnehmer/n sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bzw von dem/den Eigentümer/n aus eigenem zu tragen oder der Bank zu ersetzen sind.“

Das BerG sah einen Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG und § 1333 Abs 2 ABGB.

Die Beklagte konzediert ausdrücklich, dass die Klausel ein Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB enthält. Sie trägt nur Argumente dazu vor, warum die Klausel transparent sei. Auch hier ist es aber ohne Entscheidungsrelevanz, ob eine gröblich benachteiligende Klausel zudem noch intransparent ist, so der OGH.

 

Klausel 28 (Pkt III.1. PfandB) „Desgleichen sind sämtliche mit der Löschung des Pfandrechtes verbundenen Kosten von dem/den Kreditnehmer/n sowie dessen/deren Gesamtrechts-nachfolger/n bzw von dem/den Eigentümer/n zu tragen;“

Der Verbraucher kann sich, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden, kein klares Bild von der ihn treffenden Verpflichtung machen, was die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG macht. Zur Transparenz gehört es, dass für den Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung durchschaubar ist. Es bleiben ihm die Auswirkungen dieser Klausel aber insoweit unklar, was die Klausel unvollständig macht.

Ob die intransparente Klausel überdies gröblich benachteiligend ist, muss nicht geprüft werden. Beim Verbraucher kann damit der Eindruck geschaffen werden, die Kostentragung durch ihn sei mit dieser Klausel – gleich wie sich die Kosten zusammensetzen und in welcher Höhe sie ihm verrechnet werden – verbindlich vereinbart.

 

Klausel 29 (Pkt III.2. PfandB) „Es besteht Einverständnis darüber, dass allfällige Teilzahlungen zunächst zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht gesicherten Teiles der Forderungen der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger zu verwenden sind, falls diese Forderungen die mit dieser Pfandbestellungsurkunde sichergestellten Forderungen aus gegebenem Kredit bzw Darlehen übersteigen sollten;“

Der OGH qualifiziert in stRsp ähnliche Klauseln als gröblich benachteiligend (vgl 6 Ob 17/16t [zu Klausel 10]; 6 Ob 228/16x [2.16.]; 1 Ob 124/18v [III.18.]; vor allem zuletzt 9 Ob 19/20i [2.6., Klausel 13].

Auch der erkennende Senat erachtet im Einklang damit die vorliegende Klausel als gröblich benachteiligend. Die Klausel nimmt auf die im Gesetz angegebenen Parameter für die Reihung der Tilgung (Zinsen; frühere Fälligkeit, Einforderung, Beschwerlichkeit) keinen Bezug. Nach der gesetzlichen Anordnung in § 1416 ABGB wären etwa (Teil-)Zahlungen auf die für das zuerst fällig gewordene selbstständige Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital, schließlich auf die für das nächste fällig gewordene Kapital verfallenen Zinsen, dann auf dieses Kapital und so weiter anzurechnen.

 

Klausel 6 (Pkt 6. VKrV) „Die Informationsurkunde über die Haftung der Ehegatten für Kreditverbindlichkeiten im Sinne von § 25a KSchG haben Sie erhalten und zur Kenntnis genommen.“

Klausel 11 (Pkt 5 ABVKr) „Die Bank kann Kontoführungsentgelte entsprechend den Verbrauchergirokontobedingungen verrechnen.“

Klausel 16 (Pkt 10 ABVKr) „Die Annahme von Zahlungen schließt das Kündigungsrecht nicht aus.“

Klausel 17 (Pkt 12 ABVKr) „Erklärungen der Bank gegenüber einem Kreditnehmer oder Sicherungsgeber gelten als zugegangen, wenn sie an dessen letzte ihr bekanntgegebene Anschrift oder ihr sonst bekanntgewordene Anschrift gerichtet wurden.“

Klausel 24 (Pkt II.2 PfandB) „Wenn der Wert der verpfändeten Liegenschaft/en bzw des/der Superädifikates(e), welche die Bank jederzeit überprüfen darf, die gesicherten Forderungen der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger nicht mehr deckt, so kann die Bank unbeschadet der ihr aus den Kreditverträgen zustehenden Rechte die gewährten Kredite und Darlehen zur Gänze sofort fällig stellen und rückfordern.“

Klausel 25 (Pkt II.2. PfandB) „Wenn die verpfändete/n Liegenschaft/en bzw das/die Superädifikat(e) einen Brandschaden erleidet/erleiden … so kann die Bank unbeschadet der ihr aus den Kreditverträgen zustehenden Rechte die gewährten Kredite und Darlehen zur Gänze sofort fällig stellen und rückfordern.

Klausel 26 (Pkt II.2. PfandB) „Wenn ich/wir als Eigentümer eine der unter Zif. II 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfülle/n, so kann die Bank unbeschadet der ihr aus den Kreditverträgen zustehenden Rechte die gewährten Kredite und Darlehen zur Gänze sofort fällig stellen und rückfordern.

Klausel 30 (Pkt III.5. PfandB) „Es besteht Einverständnis darüber, dass der Gerichtsstand der angegebenen kontoführenden Stelle der Bank im Sinne des § 104 JN als vereinbart gilt;“

Gegen den Ausspruch über die Unterlassung der Klausel 6 (wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG [zu einer Beweislastumkehr führende Tatsachenbestätigung]), der Klausel 11 (als intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG), der Klausel 16 (wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG [Unternehmerrücktritt] und als gröblich benachteiligend nach § 879 Abs 3 ABGB), Klausel 17 (ebenso wegen gröblicher Benachteiligung und eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG, aber auch gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG [unzulässige Zugangsfiktion]), Klauseln 24, 25 und 26 (schon als überraschend und ungewöhnlich gemäß § 864a ABGB, zudem auch wegen eines Verstoßes gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG [Unternehmerrücktritt] und gröblicher Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB) sowie 30 (wegen eines Verstoßes gegen § 14 Abs 1 und 3 KSchG), wendet sich die Beklagte nur insoweit als ihr eine Leistungsfrist von sechs Monaten auferlegt worden ist.

Schon das Erstgericht hat dazu die zutreffende Überlegung angestellt, dass die Festsetzung einer angemessenen Leistungsfrist nicht so erfolgen muss, dass der Unternehmer keinerlei mit irgendwelchen Kosten verbundenen Schritte zur Vermeidung der künftigen Vereinbarung der unzulässigen Vertragsklauseln setzen müsste, die er sonst nicht gesetzt hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Implementierung der Änderungen der gesetzwidrigen Klauseln außerhalb der viermal jährlich vorgesehenen IT-Releases nicht möglich sein sollte.

Das Berufungsgericht trat dieser Ansicht unter Hinweis darauf bei, dass in der Rechtsprechung des Höchstgerichts die – einzelfallbezogen zu beurteilende (9 Ob 11/18k) – Leistungsfrist zur „Umgestaltung“ von Klauseln in etlichen Fällen bei einer Dauer von drei Monaten als „grundsätzlich“ angemessen angesehen wurde. Wenn in den Entscheidungen zu 9 Ob 7/15t, 9 Ob 26/15m und 8 Ob 14/17t eine sechsmonatige Leistungsfrist für angemessen erachtet wurde, sei dies auch für den vorliegenden Fall so zu sehen.

Die Anzahl der Klauseln, bei denen sie einen „erheblichen organisatorischen Aufwand“ (der sechs Monate übersteigen soll) fürchtete, beträgt ohnehin nur zehn. Eine sechsmonatige Leistungsfrist ist auch unter Berücksichtigung eines gewissen Zeitaufwands für den Entwurf neuer Klauseln samt deren Umsetzung (in der EDV und der Papierform unter Verständigung der Kunden) als ausreichend anzusehen. Warum die Beklagte nicht binnen dieser Zeit die Änderungen ihrer Bedingungen und Formulare samt Verständigung bewirken können sollte, ist nicht nachvollziehbar. Es darf auch das Interesse der Kunden daran, dass ihnen gegenüber die zu Recht beanstandeten Klauseln binnen angemessener Zeit nicht mehr verwendet werden, nicht außer Acht bleiben.

 

OGH 20.10.2020, 1 Ob 162/20k

Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien

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