Zusammengefasst stellt es für den OGH einen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, wenn sich ein Verbraucher erst jene Regeln zusammensuchen muss, die auf sein Vertragsverhältnis anwendbar sein sollen. Dabei erschwert es die „Verschachtelung“ von Klauselwerken dem Kunden, den Vertragsinhalt zu ermitteln.
Bei anderen Klauseln beschäftigte sich der OGH damit, ob eine Klausel trennbar sind, diese für den Leser als mehrere eigenständige Regelungsbereiche wahrnehmbar ist. Bei den konkreten Klauseln verneinte der OGH dies, sodass jeweils die gesamte Klausel als unzulässig qualifiziert wurde.
OGH 20.10.2020, 1 Ob 162/20k
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien