Zum Inhalt

Urteil: OGH: Zur Beweislast hinsichtlich Fehlerhaftigkeit in der Produkthaftung

Der Geschädigte muss nur die Tatsache eines Produktfehlers im Sinn des § 5 PHG nachweisen. Er muss nicht nachweisen, welcher Bestandteil defekt wurde, warum es zu einem Defekt kam oder welche Art eines Produktfehlers vorliegt. Für den Gegenbeweis, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, ist eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich.

Ende 2003 kam es zu einem Brand eines etwa 2 Jahre alten Weintemperierschrankes mit entsprechenden Folgeschäden. Brandursache war ein elektrotechnischer Defekt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Windungsschluss des Vorschaltgerätes für die Beleuchtung im Anschlusskasten entstanden war.

Ob die erhöhte Temperaturempfindlichkeit der Kabelisolierung auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler oder allenfalls auf ein (nachträgliches) Ziehen am Kabel zurückging, konnte nicht festgestellt werden.

Das Berufungsgericht sah den Nachweis eines Produktions- oder Konstruktionsfehlers als nicht erbracht an, hob aber auch im zweiten Rechtsgang das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf.

Der mit Revisionsrekurs angerufene OGH verweist zunächst darauf, dass bei einem großen Haushaltsgerät die berechtigte Erwartungshaltung besteht, dass es keine Fehler aufweist, die bei ordnungsgemäßem Betrieb schon nach wenigen Monaten zu einem Brand führen. Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel nicht mehr nachweisen lässt.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler und den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er hingegen nicht erbringen. Ebenso muss er nicht den genauen Ort und die Ursache des schadenverursachenden Defekts benennen können. Es muss auch nicht präzisieren, ob der Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.

Für den Beweis des Fehlers müssen nur Tatsachen bewiesen werden, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob ein Produktfehler im Sinn des § 5 PHG vorliegt.

Mit dem bisherigen Vorbringen, nämlich hinsichtlich einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt des Weintemperierschrankes, ist der Geschädigte seiner Beweispflicht für das Vorliegen des Produktfehlers ausreichend nachgekommen.

Demgegenüber wäre es Sache des Herstellers gewesen es als wahrscheinlich darzutun, dass die Isolierung der wegen Überhitzung in Brand geratenen Leitungen auf eine spätere Beschädigung zurückzuführen sei.

Bei dieser Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 7 Abs 2 PHG ist eine überwiegende, also mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag. Würde allein schon die Möglichkeit einer nachträglichen Beschädigung (hier nur eine von drei Fehler-Varianten) genügen, um die Wahrscheinlichkeit iSd des § 7 Abs 2 PHG zu beweisen, dann wäre die gesetzliche Beweislastumkehr ins Gegenteil verkehrt.

Somit ist dem Geschädigten der Beweis der Fehlerhaftigkeit des Weintemperierschrankes gelungen, der Hersteller konnte es nur als möglich und nicht als wahrscheinlich dartun, dass das Produkt bei seinem Inverkehrbringen noch nicht schadhaft war. Es besteht daher eine Haftung nach dem PHG.

OGH 24.3.2014, 8 Ob 91/13k

Das Urteil im Volltext

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Unterlassungserklärung von prepmymeal

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die prepmymeal GmbH wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. prepmymeal hat am 17. März 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FLAGA

Unterlassungserklärung von FLAGA

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die FLAGA GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung und Demontagekosten gegen die gesetzlichen Bestimmungen. FLAGA hat am 27. Jänner 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang