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Urteil: OGH: Zur Beweislast hinsichtlich Fehlerhaftigkeit in der Produkthaftung

Der Geschädigte muss nur die Tatsache eines Produktfehlers im Sinn des § 5 PHG nachweisen. Er muss nicht nachweisen, welcher Bestandteil defekt wurde, warum es zu einem Defekt kam oder welche Art eines Produktfehlers vorliegt. Für den Gegenbeweis, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag, ist eine mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich.

Ende 2003 kam es zu einem Brand eines etwa 2 Jahre alten Weintemperierschrankes mit entsprechenden Folgeschäden. Brandursache war ein elektrotechnischer Defekt, der mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen Windungsschluss des Vorschaltgerätes für die Beleuchtung im Anschlusskasten entstanden war.

Ob die erhöhte Temperaturempfindlichkeit der Kabelisolierung auf einen Material- oder Verarbeitungsfehler oder allenfalls auf ein (nachträgliches) Ziehen am Kabel zurückging, konnte nicht festgestellt werden.

Das Berufungsgericht sah den Nachweis eines Produktions- oder Konstruktionsfehlers als nicht erbracht an, hob aber auch im zweiten Rechtsgang das Ersturteil zur Verfahrensergänzung auf.

Der mit Revisionsrekurs angerufene OGH verweist zunächst darauf, dass bei einem großen Haushaltsgerät die berechtigte Erwartungshaltung besteht, dass es keine Fehler aufweist, die bei ordnungsgemäßem Betrieb schon nach wenigen Monaten zu einem Brand führen. Es stellt einen beachtlichen Produktfehler dar, wenn ein Gerät sich selbst entzündet. Dem steht nicht entgegen, dass sich der konkrete technische Mangel nicht mehr nachweisen lässt.

Grundsätzlich muss der Geschädigte den Produktfehler und den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen. Den Beweis, welcher Bestandteil defekt wurde, muss er hingegen nicht erbringen. Ebenso muss er nicht den genauen Ort und die Ursache des schadenverursachenden Defekts benennen können. Es muss auch nicht präzisieren, ob der Defekt auf einen Produktions-, Konstruktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.

Für den Beweis des Fehlers müssen nur Tatsachen bewiesen werden, die ein Urteil darüber ermöglichen, ob ein Produktfehler im Sinn des § 5 PHG vorliegt.

Mit dem bisherigen Vorbringen, nämlich hinsichtlich einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt des Weintemperierschrankes, ist der Geschädigte seiner Beweispflicht für das Vorliegen des Produktfehlers ausreichend nachgekommen.

Demgegenüber wäre es Sache des Herstellers gewesen es als wahrscheinlich darzutun, dass die Isolierung der wegen Überhitzung in Brand geratenen Leitungen auf eine spätere Beschädigung zurückzuführen sei.

Bei dieser Wahrscheinlichkeit im Sinn des § 7 Abs 2 PHG ist eine überwiegende, also mehr als 50 %ige Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass der Fehler bei Inverkehrbringen noch nicht vorlag. Würde allein schon die Möglichkeit einer nachträglichen Beschädigung (hier nur eine von drei Fehler-Varianten) genügen, um die Wahrscheinlichkeit iSd des § 7 Abs 2 PHG zu beweisen, dann wäre die gesetzliche Beweislastumkehr ins Gegenteil verkehrt.

Somit ist dem Geschädigten der Beweis der Fehlerhaftigkeit des Weintemperierschrankes gelungen, der Hersteller konnte es nur als möglich und nicht als wahrscheinlich dartun, dass das Produkt bei seinem Inverkehrbringen noch nicht schadhaft war. Es besteht daher eine Haftung nach dem PHG.

OGH 24.3.2014, 8 Ob 91/13k

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