Der OLG Linz beurteilt in seinem Urteil vor allem folgende Vertragsklausel zum Rückkauf in der klassischen Lebensversicherung:
Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der gezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, der angefallenen Kosten und nach Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung nach den tariflichen Grundsätzen.
Das OLG Linz verweist zunächst auf die Entscheidungen des OGH vom 17.1.2007, in denen eine textgleiche Klausel beurteilt wurde (7 Ob 140/06y, 7 Ob 173/06a). Dann verweist das OLG Linz allerdings darauf, dass im Unterschied zu den Sachverhalten der angeführten OGH-Entscheidungen im vorliegenden Fall feststeht, dass grundsätzlich allen Angeboten auf Abschluss einer Lebensversicherung Tabellen über die Rückkaufswerte angeschlossen sind.
Das OLG Linz lässt allerdings offen, ob diese Tatsache im Sinn der Ausführungen Krejcis (Krejci, Über Rückkaufswertklauseln in AVB der klassischen Lebensversicherung, VersRdSch 2006,115) für eine transparente Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Auflösung der Lebensversicherung ausreicht. Die Klausel ist nämlich jedenfalls aus anderen Gründen gesetzwidrig: In der Klausel ist nämlich für den Rückkaufsfall auch ein Abschlag im Sinn des § 176 Abs 4 VersVG vorgesehen. Nach der vorliegenden OGH Judikatur ist es erforderlich, dass die Höhe des Stornoabzuges angegeben wird. Der Verweis auf tarifliche Grundsätze reicht für eine gesetzeskonforme Vereinbarung nicht aus. Daher verstößt die Klausel gegen § 176 Abs 4 VersVG und auch gegen § 6 Abs 3 KSchG.
Im Fall der Rechtskraft dieses Urteil bedeutet dies nach Einschätzung des VKI: Mangels gültiger vertraglicher Grundlage dürfen bei Vorliegen derartiger Klauseln Abschlusskosten und Stornoabzüge nicht mehr in dieser Weise verrechnet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits für die Situation in Deutschland festgehalten. Eine Orientierung an der gesetzlichen Neuregelung der Rückkaufswerte für Verträge ab dem 1.1.2007 (VersRÄG 2006) auch für Altverträge ist angezeigt. Dabei werden die Abschlusskosten auf die ersten 5 Jahre der Laufzeit aufgeteilt. Diese Verteilungsweise wurde in Östereich bereits gerichtlich bestätigt (vgl. BGHS Wien 28.3.2007, 12 C 1937/05y – siehe VR-Info 5-2007).
Bei bereits rückgekauften und prämienfreigestellten Verträgen besteht somit unter Umständen ein Anspruch auf Nachforderung gegenüber der Versicherung. Bei Rückkäufen können Ansprüche jedenfalls innerhalb von drei Jahren ab Rückkauf geltend gemacht werden. Bei Prämienfreistellungen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem vereinbarten Leistungszeitpunkt. Das Urteil kann sich aber auch auf alle noch laufenden Altverträge auswirken, die erst in Zukunft vorzeitig gekündigt oder prämienfrei gestellt werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
OLG Linz 14.6.2007, 6 R 54/07i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien