Klausel 1: "Das bei Vertragsabschluss und Tarifwechsel anfallende Basispaket von EUR 20,- wird bei Bereitstellung der SIM-Karte jährlich im Voraus auf einer der nächsten Rechnungen verrechnet. Eine aliquote Rückerstattung bei Vertragsbeendigung ist nicht möglich."
Die Klausel wurde bereits vom HG Wien in erster Instanz als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB kassiert. Bestätigung durch das OLG Wien:
Beim Basispaket handelt es sich - anders als im der E 4 Ob 5/08a zugrunde liegenden Fall einer Verrechnung von Verbindungsentgelten nach Takten (Zeiteinheiten) - nicht um eine Abgeltung für konkret erbrachte, nach Zeiteinheiten zu verrechnende Leistungen der Bekl, sondern um das jährlich im voraus zu entrichtende, der Höhe nach pauschal festgelegte Entgelt für das Bereithalten von - vom Kunden nach Maßgabe seines Bedarfs abrufbaren - Zusatzleistungen wie zB das (De-)Aktivieren der Mailbox aufgrund von Auslandsaufenthalten oder die Sperre bei Diebstahl. Weil dieses Entgelt unabhängig davon anfällt, ob und in welchem Ausmaß der Kunde diese Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt, ist für die Beurteilung der Klausel irrelevant, welche Leistungen im Basispaket enthalten sind und ob sich dieses bereits bei Inanspruchnahme einzelner davon bezahlt macht. Der Ausschluss einer aliquoten Rückerstattung bei Vertragsbeendigung führt dazu, dass der Kunde im Fall der Vertragskündigung vor Ablauf des Jahres das Basispaket anteilig auch für jene Zeit bezahlen muss, in welcher er die darin inkludierten Leistungen gar nicht mehr nützen kann und die Bekl ihre Gegenleistung in Gestalt des Abrufbarhaltens ihrer Leistungen nicht mehr erbringen muss.
Damit wird dem Unternehmer - ohne sachliche Rechtfertigung - ermöglicht, Entgelte ohne Gegenleistungspflicht zu erhalten. Die Branchenüblichkeit der Klausel steht ihrer gröblichen Benachteiligung nicht entgegen; ebenso wenig der Umstand, dass der Kunde zwischen einem Wertkartenhandy und einem Telefon mit Vertragsbindung und nicht refundierbarem Basispaket wählen kann.
Klausel 2: "Die erste Abrechnungsperiode nach Vertragsabschluss kann je nach Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages kürzer als ein Monat sein. In diesem Fall werden die Freiheinheiten und Grundgebühr/Paketpreis aliquotiert - gleiches gilt, wenn Sie oder wir Ihren Vertrag während laufender Abrechnungsperiode beenden. Nach Verbrauch der Freieinheiten wird gemäß dem jeweiligen Tarif verrechnet, Details dazu finden Sie in den besonderen Entgeltbestimmungen für Ihren Tarif (www.t-mobile.at bzw www.telering.at)."
Das HG Wien hatte die Klausel als intransparent (§ 6 Abs 3 KSchG), gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) und überraschend iSd § 864a ABGB qualifiziert.
Bestätigung durch das OLG Wien:
Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG: Der Einwand der Bekl, wonach dem Verbraucher der Beginn des Vertrags und damit des ersten Abrechnungszeitraums jedenfalls bekannt sei, weil er diesen selbst abschließe, wurde verworfen, weil als "Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages" mehrere Möglichkeiten in Betracht kommen. Aus der Klausel gehe nicht hervor, um wieviel kürzer als ein Monat die erste Abrechnungsperiode sein kann bzw sein wird, sodass diese bei kundenfeindlichster Auslegung auch bloß einen Tag umfassen kann, mit der Folge, dass die erste Rechnung für den Verbraucher infolge Überschreitung der darauf entfallenden aliquoten Freieinheiten überraschend hoch sein kann. Der Verbraucher, der nicht nachvollziehen kann, wie sein Vertrag zu Beginn und zum Ende der Laufzeit abgerechnet wird, kann aufgrund der Formulierung der Klausel die Tragweite seiner Rechte und Pflichten nicht abschätzen. Daran ändert der Umstand, dass sich der Verbraucher - durch Einsichtnahme in seine Vertrags- und Abrechnungsdaten im Internet - über die Dauer seiner ersten Abrechnungsperiode informieren kann, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sich der Kunde die pro Tag zur Verfügung stehenden SMS und Freiminuten ausrechnen kann.
Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB: Gröblich benachteiligend ist die Klausel, weil die Kunden nicht abschätzen können, wie hoch ihre erste und letzte Abrechnung sein wird und sie daher ihr Nutzungsverhalten nicht entsprechend anpassen können. Daran ändert auch die Möglichkeit zur Selbstinformation im Internet nichts, weil nicht davon auszugehen ist, dass sämtliche Kunden regelmäßig ihren Account im Internet einsehen (können).
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 21.08.2014, 2 R 38/14v
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer