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Urteil: OLG Wien: Irreführende Gewinnzusagen international einforderbar

Irreführende Gewinnzusagen auch eines schweizer Unternehmens sind in Österreich für Verbraucher einklagbar und es ist - als internationale Eingriffsnorm - auch österreichisches Recht (§ 5j KSchG) anzuwenden.

Ein Verbraucher wurde von einer schweizer Firma mit irreführenden Gewinnzusagen geradezu überschüttet. Als "wichtige Mitteilung" wurde angepreist, er habe bereits einen PKW oder - nach seiner Wahl - 750.000 Schilling (54.505 Euro) gewonnen. Und diese Zusendungen kamen in Serie. Der Verbraucher hat - Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser zur Seite - "Gewinne" im Ausmaß von rund 315.000 Euro gegen die schweizer Firma eingeklagt und nun immerhin rund 270.000 Euro zugesprochen bekommen.

Die Gerichte haben bei grenzüberschreitenden Gewinnzusagen insbesondere zwei Fragen zu klären: Kann der Verbraucher in Österreich klagen und ist österreichisches Recht anzuwenden?

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat nun beide Fragen bejaht.

Zur Frage der Klagbarkeit in Österreich hat es auf eine Entscheidung des EuGH verwiesen, der in einem ähnlichen Fall in einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt hatte, dass das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen (EuGVÜ) eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers zulässt. Das OLG Wien geht dabei davon aus, dass der § 5j Konsumentenschutzgesetz (KSchG) einen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer schaffe.

Zur Frage des anzuwendenden Rechtes hat das Gericht eine über den Einzelfall hinaus höchst beachtenswerte Entscheidung getroffen: Die Klagbarkeit von irreführenden Gewinnzusagen (§ 5j KSchG) ist eine "internationale Eingriffsnorm" und daher nicht nur gegenüber EU-Staaten, sondern auch gegenüber Drittstaaten - so etwa der Schweiz - anzuwenden. Damit soll es Unternehmen verunmöglicht werden, durch Ausweichen in Staaten, die keine Verbraucherschutznorm in diesem Bereich kennen, ihre irreführenden Gewinnzusagen weiter - auch in der EU - verbreiten zu können.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig

OLG Wien 14.4.2005, 5 R 193/03v

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Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

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