Auf Grund der Beratung und der Aufmachung der Broschüre gingen die KonsumentInnen davon aus, dass die Bank die Gewinne aus dem Dragon FX sammeln würde, um im Fall des Verlustes die Garantie zu finanzieren. Eine Aufklärung dahingehend, dass es trotz der Kapitalgarantie zu einem Verlust des Kapitals kommen könnte, erfolgte nicht. Die KonsumentInnen hätten die Wertpapiere nicht gekauft, wenn sie das Totalverlustrisiko gekannt hätten und ihnen außerdem klar gewesen wäre, dass die Garantin keine österreichische Bank ist.
Das OLG Wien weist zunächst darauf hin, dass die KonsumentInnen der Bank Aufträge zu Effektengeschäften erteilt haben und diese von der Bank als Kommissionärin durch Selbsteintritt ausgeführt wurden. Zudem ist auf den vorliegenden Fall noch das WAG 1996 (WAG alt) anzuwenden.
Eine Haftung der Bank auf Grund der Werbebroschüre ist für das OLG Wien unter Verweis auf diverse Vorentscheidungen des OGH nicht ersichtlich. Diese Broschüre ist weder hinsichtlich der Kapitalgarantie, noch hinsichtlich der darin enthaltenen Aussagen zur Sicherheit oder zu den Veranlagungen im Währungskorb irreführend. Es kann auch auch keine Verletzung des KMG vorliegen.
Es bleibt aber zu prüfen, ob der zumindest auch durch die Beraterin verursachte Irrtum zur Anfechtung gegenüber der Bank berechtigt bzw. ob dies Schadenersatzansprüche gegen die Bank bewirken kann. Das OLG Wien geht dabei davon aus, dass es sich beim Irrtum zur Person des Garanten um einen Geschäftsirrtum handelt.
Hinsichtlich der Zurechnung des Verhaltens des Vertriebspartners an die Bank setzt sich das OLG Wien mit den vorliegenden weitgehend ablehenden Lehrmeinungen auseinander. Letztlich rechnet das OLG Wien die fehlerhaften Aussagen der Beraterin allerdings entgegen den bisherigen Entscheidungen des OLG Wien der Bank zu. Dabei geht das OLG Wien davon aus, dass die verkaufende Bank grundsätzlich die Verpflichtung trifft im vorvertraglichen Schuldverhältnis über die Beschaffenheit des Kaufobjektes aufzuklären. Die Übergabe von Informationsmaterial an den Berater oder dessen Schulung reicht dazu nicht aus.
Hinzu kommt, dass der Vermittler in erwartbarer Weise als verlängerter Arm der Bank angesehen werden konnte. Der Bank musste nämlich klar sein, dass Vermittler ihre Formulare benutzen würden, auf denen der AWD als Vertriebsstelle der Bank ausgewiesen werde. Die Bank musste ebenso wissen, wie die von ihr herausgegebene Werbebroschüre beim Beratungsgespräch auf Kunden wirken würde. Aus dem Folder ergäbe sich zwar keine direkte Irreführung, allerdings legt der Folder eine Produktnähe der Bank nahe. Die Bank musste daher damit rechnen, dass Kunden von ihr als Verkäuferin Aufklärung erwarten würden und dass daher Käufer die Informationen der Berater als für sie erteilt wahrnehmen.
Der Hinweis auf dem Depoteröffnungsantrag, wonach die Bank weder Informationen noch Beratung erteilen werde, kann im Hinblick auf die Vorgaben des § 15 Abs 2 WAG alt mangels deutlicher Hervorhebung nicht als wirksam betrachtet werden.
Daher ist der durch die Beraterin verursachte Irrtum im vorliegenden Fall der Bank zuzurechnen. Der Vertrag ist rückabzuwickeln, der Kaufpreis samt Spesen und gesetzlichen Zinsen ist daher an die KonsumentInnen zurückzuerstatten.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 21.2.2011, 4 R 276/10b
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Klagevertreter: Dr. Andreas Köb, RA in Wien