Klausel 3:
Pro Buchung kann nur ein Gutschein eingelöst werden; das Zusammenführen
mehrerer Gutscheine im Rahmen einer Buchung ist ausgeschlossen.
Gegenständliche Klausel wurde vom HG Wien als unzulässig beurteilt, da Konsumenten durch sie gröblich benachteiligt werden. Außerdem ist diese Klausel als überraschend und nachteilig im Sinne des § 864a ABGB beurteilt worden. Da diese Fluggutscheine oftmals als Geschenk verwendet werden, und Geschenkgeber regelmäßig nicht die gesamten Kosten des Fluges abdecken möchten, sah das HG Wien keine sachliche Rechtfertigung, warum nicht verschiedene Gutscheine durch mehrere Geschenkgeber geschenkt und kombiniert werden können. Nachdem es üblich ist, dass sich verschiedene Personen mit Gutscheinen an einem "Gesamtgeschenk" beteiligen, ist das Verbot einer Kombination der Gutscheine laut HG Wien auch überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB.
Das OLG Wien führte diesbezüglich aus, dass es gerade nicht auf der Hand liegen würde, weshalb -wie von der Beklagten dargestellt- ein Computersystem nicht in der Lage sein sollte, eine Einlösung von mehreren Gutscheinen pro Buchung zuzulassen oder warum dies lediglich mit unverhältnismäßigem technischen und finanziellem Aufwand möglich wäre.
Das OLG Wien teilt die Rechtsansicht des HG Wien und bewertete die Klausel als überraschend und nachteilig iSd § 864a ABGB. Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht es keinesfalls der Lebenserfahrung sowie Denkgesetzen, dass lediglich ein Gutschein pro Buchung eingesetzt werden kann. Auch der Online-Auftritt der Beklagten lässt laut OLG Wien nicht auf ein Kombinationsverbot schließen. Denn durch die beinahe empfohlene "(Klein-) Stückelung" wird nicht mit einem derartigen Verbot, Gutscheine zu kombinieren, gerechnet.
Das Gericht betonte, dass "die Bezeichnung der Klausel als überraschend als durchaus zurückhaltend und milde anzusehen" wäre.
Die Klausel verstößt daher gegen § 864a ABGB.
Klausel 1:
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oderwerden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.
Aus Sicht des VKI liegt bei dieser Klausel ein Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG vor, da in diesem Fall darauf abgezielt wird, dass alle weiteren Regelungen des Vertrages aufrecht bleiben sollen, wenn eine einzelne, bestimmte Regelung unwirksam wird und somit wegfällt. Damit kommt es jedoch in der hier vorliegenden Konstellation zu einer Verpflichtung des Konsumenten eine nicht vorhersehbare Erklärung abzugeben, sowie einer Abänderung des Vertrages zuzustimmen. Dies wurde jedoch bereits vom OGH als unzulässig beurteilt.
(siehe auch <a href="https://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=49&tx_ttnews[tt_news]=1502" target="_blank">OGH kippt 39 Klauseln...</a>
Außerdem wird aus Sicht des VKI die Rechtslage falsch dargestellt, weswegen ebenso Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt.
Das HG Wien folgte der Argumentation des VKI nicht und entschied stattdessen, dass gegenständliche Klausel zulässig ist.
Das OLG Wien teilte diese Ansicht ebenso und entschied, dass keine Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG vorliegt. Ein Widerspruch zu vorliegender EuGH-Judikatur (EuGH 30.4.2014, C-26/3, Kasler und Kaslerne Raibi/OTP Jelzalogbank Zrt sowie EuGH 21.1.2015, C-482/13 ua, Uicaja Banco SA/Rueda ua) wurde vom OLG Wien nicht gesehen. Eine ähnliche Klausel sei laut OLG Wien bereits als "unbedenklich" beurteilt worden und auch eine "salvatorische Klausel" liegt hier nicht vor. Auch ein Verweis auf vorliegende RIS-Justiz RS0122040 sei unzutreffend, da sich die gegenständliche Klausel auf die Rechtslage nach Wegfall von unzulässigen Klauseln bezieht.
Klausel 2:
Eine Barauszahlung des (Rest-)Guthabens eines Fluggutscheines ist nicht möglich. (inweiterer Folge "Klausel 2" genannt).
Diese Klausel bewertete der VKI als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, da der Zweck der Bestimmung inhaltlich darauf abzielt, dass der Konsument bei Vorliegen eines Fluggutscheines mit lediglich geringem Wert folgendermaßen vorgehen kann/muss:
Entweder muss der Konsument neuerlich eine Leistung des Unternehmens kaufen, wodurch eine Umsatzsteigerung lukriert wird, oder der Konsument kann den Gutschein verfallen lassen, wodurch das Unternehmen jedoch bereichert wird. Diese Vorgangsweise ist jedoch aus Sicht des VKI unzulässig.
Das HG Wien beurteilte diese Klausel jedoch als zulässig, da keine "sittenwidrige Gestaltung der AGB" erkannt werden konnte. Das Restguthaben steht laut HG Wien im "Austauschverhältnis mit der Sachleistung des Gutscheinausstellers", wobei ein "Kaufzwang" bei allen Gutscheinen vorliegen würde.
Das OLG Wien beurteilte dies Klausel ebenso als zulässig und gerade nicht als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Einen besonderen Kaufzwang sieht das OLG Wien nicht gegeben. Das OLG Wien verweist auf die Begründung des HG Wien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.9.2015).
OLG Wien, 28.08.2015, 1 R 88/15s
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien