Zum Inhalt

Urteil: OLG Wien zu überhöhten Kreditzinsen bei Unternehmerkredit

Die Zinsanpassung bei Unternehmerkrediten ist nach § 879 ABGB auf "billiges Ermessen" zu prüfen; die Verjährung von Rückforderungsansprüchen beginnt erst mit "Überzahlung" des Kredites und nicht schon bei Zahlung einer Pauschalrate, die zu hohe Zinsen enthält.

Der Erbe und Rechtsnachfolger eines Unternehmers, der bei der beklagten Bank in den Neunzigerjahren sechs Kredite aufgenommen hatte, klagte die Bank auf Rückzahlung zuviel bezahlter Kreditzinsen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren als verjährt ab. Das Berufungsgericht hat einen Teil des Ersturteiles aufgehoben, weil die Ansprüche nicht verjährt sind. Zwar hält das Berufungsgericht an der Rechtsansicht des OGH fest, dass Rückforderungsansprüche auf Kreditzinsen binnen drei Jahren verjähren, allerdings beginnt diese Frist erst mit jener Zahlung einer Pauschalrate, die - bei richtiger Berechnung - nicht mehr zu zahlen gewesen wäre (=Überzahlung). Siehe dazu auch VRInfo 3/2005.

Da die Kredite ein Haus mit 20 Mietobjekten betrafen, ging das Gericht davon aus, dass die Kredite Unternehmergeschäfte darstellen. Daher sind die verwendeten Zinsanpassungsklauseln auch nicht im Lichte des KSchG zu prüfen. Wohl aber ist die Praxis der Zinsanpassungen der Bank im Lichte der unbestimmten Klauseln gemäß § 879 ABGB darauf zu prüfen, ob die Bank das "billige Ermessen" überschritten habe.

Der Verweis auf die Entscheidung der Europäischen Kommission in Sachen "Lombard-Club-Kartell" und der Antrag, den Akt beizuschaffen, reicht nicht aus, um den Sachverhalt der Schädigung durch Zinsabsprachen unter Beweis zu stellen. (Daher hat der VKI auch bei der Kommission um Akteneinsicht ersucht und wurde damit abgewiesen. Gegen diese Entscheidung der Kommission ist eine Klage beim Gerichtshof 1. Instanz anhängig. Für 14.4.2005 ist die Entscheidung angekündigt worden.)

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 17.12.2004, 4 R 304/04m

Volltextservice

Klagevertreter: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang