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Urteil: Onlinekartenbüro muss über Vermittlungsgebühren informieren

Die Wiener Mozart Orchester Konzertveranstaltungs GmbH muss im Internet unter www.viennaticketoffice.com über die Höhe der zu zahlenden Vermittlungsgebühr in zumindest prozentueller Angabe bereits während des Buchungsvorganges informieren, damit VerbraucherInnen die Möglichkeit des Preisvergleiches mit anderen Kartenanbietern haben.

In einer Verbandsklage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums hat es das Unternehmen zu unterlassen, im Internet über www.viennaticketoffice.com Eintrittskarten anzubieten, ohne den Verbraucher klar und verständlich über die Vermittlungsgebühren in Prozentsätzen der Kassenpreise zu informieren, insbesondere wenn auf der Webseite bei der Information unter "Preis + Info" wie auch im Zuge des Online-Buchungsvorganges nur der Gesamtpreis ohne konkreten Hinweis auf die Vermittlungsgebühr im Prozentsatz des Kassenpreises angezeigt wird.

Der Buchungsvorgang im Internetportal der Beklagten läuft so, dass  während des gesamten Buchungsvorganges, der in mehreren Schritten abläuft, nur der Gesamtpreis ersichtlich ist. Aus dieser Preisangabe ist nicht ersichtlich, ob es sich um den reinen Kartenpreis des Veranstalters oder ob es sich um den Preis inklusive Vermittlungsgebühren bzw MwSt handelt. Erst durch Bestätigen und Anklicken der AGB - kurz vor Abschluss der Buchung - ist ein Hinweis auf die prozentuelle Höhe der Vermittlungsgebühren enthalten.

Diese Vorgehensweise sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil der Konsument keine Information über die im Preis enthaltene Vermittlungsgebühr erhalte und somit auch die einzelnen Preise vergleichen könne. Er müsse zumindest die Information über die prozentuelle Höhe der Vermittlungsgebühr haben, sodass diese numerisch errechenbar und damit für ihn während des Buchungsvorganges vergleichbar sei. Das sei  hier aber nicht der Fall. (§ 3 der VO 130/200, welcher auf § 3 Abs 1 PrAG basiert verpflichtet Betreiber von Theaterkartenbüros ihre Vermittlungsgebühren auf einem Aushang in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen in Prozentsätzen der Kassenpreise auszuzeichnen.)

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

HG Wien 28.4.2011, 22 Cg 60/10g
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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