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Urteil: Parkettboden im Haustürgeschäft - Rücktritt

Es ist keine Anbahnung, wenn ein Unternehmer den Hausbesuch von sich aus ankündigt. Mündlicher Rücktritt reicht aus, wenn Unternehmer unmissverständlich damit einverstanden scheint.

Eine Frau renovierte eine Wohnung, als ein Bodenleger bei ihr anrief und mit ihr einen Besuchstermin wegen des Parkettbodens vereinbarte. Bei diesem Besuch bestellte die Frau 91 Quadratmeter Eichenboden. Am nächsten Tag überlegte sie es sich anders und teilte dem Bodenleger telefonisch mit, den Boden nicht zu nehmen. Dieser meinte dazu am Telefon nur "ja, ja, ....". In Wirklichkeit war er mit dem Rücktritt allerdings nicht einverstanden. In der Folge klagte der Bodenleger das vereinbarte Entgelt ein.

Kein Anspruch des Bodenlegers

Der OGH verneinte einen Rückforderungsanspruch des Bodenlegers. Grundsätzlich stehe einem Verbraucher ein Rücktrittsrecht zu, wenn er seine Vertragserklärung nach einer Besprechung dem Unternehmer gegenüber in seiner eigenen Wohnung abgegeben hat. Nur wenn er selbst das Geschäft angebahnt hat, besteht kein Rücktrittsrecht. Kündigt der Unternehmer - wie in diesem Fall - seinen Hausbesuch telefonisch wegen eines von ihm angebotenen Geschäftes an und stimmt der Verbraucher dem zu, so zeigt der Verbraucher dadurch zwar ein gewisses Interesse, es liegt aber noch keine Anbahnung im Sinn des § 3 Abs 1 Z 1 KSchG vor. Nur wenn der Verbraucher bei einem allgemein gehaltenen Anruf des Unternehmers Interesse am Abschluss eines bestimmten Geschäftes bekunden würde, wäre dies als Anbahnung zu werten. Im Verhalten des Verbrauchers muss somit eindeutig die Initiative und Bereitschaft zum Abschluss eine bestimmten Geschäftes erkennbar sein. Die Beweislast für eine derartige Anbahnung durch den Verbraucher liegt allerdings beim Unternehmer (zur Anbahnung siehe auch VR-Info 10-2001 OGH 29.11.2000, 3 Ob 94/00w).

Mündliche Erklärung reicht

Im übrigen müsse der Rücktritt zwar schriftlich erfolgen, doch genüge auch eine mündliche Erklärung, wenn der Unternehmer damit einverstanden ist. Die Antwort des Unternehmers im vorliegenden Fall sei unmissverständlich als Einverständnis des Unternehmers zum Rücktritt zu werten.

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