Ein Konsument schloss im Jahr 2003 eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge mit staatlicher Förderung und einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Nach drei Jahren wollte er den Vertrag kündigen, die Versicherung lehnte allerdings im Hinblick auf die Bindung nach § 108g EStG und den Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen ab.
Der Konsument klagte den Rückkaufswert ein, blieb in erster Instanz aber ohne Erfolg. Das HG Wien sieht hingegen eine jährliche Kündbarkeit nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrags-gesetzes.
Das HG Wien weist zunächst darauf hin, dass Versicherungsnehmer ihre Lebensversicherung nach § 165 VersVG jährlich kündigen können. Nach § 176 VersVG ist danach der Rückkaufswert auszuzahlen. Diese Bestimmungen sind nach § 178 VersVG zwingend, weshalb sich die Versicherung auf eine von der Kündigungsmöglichkeit abweichende Vereinbarung nicht berufen kann.
Die steuerrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen. Gemäß § 108g Abs 1 EStG kommt es bei der Prämienzahlungen für die staatliche Zukunftsvorsorge auf Antrag zur Erstattung von Einkommenssteuer. Dazu ist eine Erklärung des Steuerpflichtigen erforderlich, auf die Dauer von mindestens 10 Jahren auf eine Rückzahlung zu verzichten. Diese Erklärung ist allerdings nur an die Abgabenbehörde gerichtet. Da außerdem § 108g EStG nur das Verhältnis der Abgabenbehörde zum Steuerpflichtigen zum Inhalt hat, kann diese steuerrechtliche Regelung keine Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung haben.
Für das HG Wien ist § 108g EStG auch keine lex specialis zu den §§ 165 und 176 VersVG, da § 108g EStG keine Rechtsfolgenanordnung für die Erstattung des Rückkaufswertes enthält.
Nach Ansicht des Justizausschusses zur staatlich geförderten Zukunftsvorsorge soll eine Kündigung - auch durch Inkaufnahme einer Nachversteuerung - zwar nicht möglich sein. Die Feststellungen eines Nationalratsausschusses haben allerdings keine normative Wirkung.
Aus den gleichen Gründen ist auch der Kündigungsausschluss in den Versicherungsbedingungen unwirksam. Das HG Wien sprach daher den eingeklagten Betrag zu.
Das Urteil ist rechtskräftig
HG Wien 27.2.2009, 50 R 95/08i
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Klagevertreter: Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Neusiedl/See