Dr. Adalbert Laimer (Rechtsanwalt in Wien) hat uns das nachfolgende Urteil zur Verfügung gestellt:
Die klagenden Verbraucher buchten eine Kreuzfahrt "Genua - Sizilien - Tunesien - Spanien - Genua" für 7 Tage zum Preis von 30.800.- Schilling. Beim Aufenthalt in Barcelona verließen die Reisenden das Schiff zur Stadtbesichtigung. Die Reiseleiterin wies auf einen Shuttle-Bus hin und sagte zu, dass man mit dem letzten Bus um 12.30 noch rechtzeitig das Schiff erreichen würde. Das Ehepaar nahm den letzten Bus und konnte dem Schiff nur noch nachsehen. Dadurch wurde ein ganzer Urlaubstag - der letzte Tag der Reise - versäumt. Das Ehepaar reiste dem Schiff - auf dem sich sein Gepäck befand - im Zug nach Genua nach. Zurück in Österreich begehrte man Preisminderung in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Diesen Betrag sprach das Erstgericht zu.
Der Reiseveranstalter ging in die Berufung und argumentierte mit der "Frankfurter Liste". Danach sei für den Umzug in ein anderes Hotel und die damit verbundene Zeitversäumnis nur eine Preisminderung von 3.300.- gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die "Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung" auch in Österreich anwendbar sei, sofern nicht besondere Gegebenheiten des Einzelfalles eine spezifische Betrachtung erfordern würden. Im vorliegenden Fall sei der Verlust des letzten Tages der Kreuzfahrt, der bei Reisen dieser Art auch eine eindrucksvolle Abschlussveranstaltung beinhalte, nicht mit dem in der Frankfurter Tabelle betrachteten Durchschnittsfall eines Hotelwechsels zu vergleichen. Das Gericht sprach ein Drittel des Reisepreises als Preisminderung zu.
Urteil: Preisminderung - Frankfurter Liste
Schiff verpasst - Preisminderung um ein Drittel