In einem Produkthaftungsverfahren hatte die beklagte Partei, die als "Unternehmer, der das Produkt in den Verkehr gebracht hat" geklagt war, der klagenden Partei im Zuge des Verfahrens den Hersteller des Produktes genannt. Der OGH sah es als ausreichend an, dass diese Nennung des Herstellers erst im Prozess erfolgte und daraufhin die Klage abgewiesen wurde. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Kläger die beklagte Partei vor dem Verfahren auch nicht dazu aufgefordert hatte, den Vorlieferanten zu nennen.
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