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Urteil: Produkthaftung des Anscheinsproduzenten

Wer seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt, haftet nach dem PHG als Anscheinsproduzent.

Das Verfahren war zwischen zwei Unternehmen anhängig. Das Unternehmen A, eine Fensterfirma, kaufte beim Unternehmen B eine Pistolenschaumdose. Diese Dose war in Holland hergestellt worden. Auf der Dose schien aber lediglich die Firma, Marke und Adresse der Firma B auf. Die Pistolenschaumdose explodierte in einem Fahrzeug der Firma A. Diese klagte nunmehr die Firma B aus der Produkthaftung auf 157.000.- öS Schadenersatz.

Der OGH hielt fest, dass derjenige, der seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt und damit den Anschein erweckt, Hersteller zu sein, primär haftet und sich auch nicht durch die Benennung des tatsächlichen Herstellers aus dieser Haftung befreien kann. Der Klage wurde stattgegeben.

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