Zum Inhalt

Urteil: Produkthaftung des Anscheinsproduzenten

Wer seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt, haftet nach dem PHG als Anscheinsproduzent.

Das Verfahren war zwischen zwei Unternehmen anhängig. Das Unternehmen A, eine Fensterfirma, kaufte beim Unternehmen B eine Pistolenschaumdose. Diese Dose war in Holland hergestellt worden. Auf der Dose schien aber lediglich die Firma, Marke und Adresse der Firma B auf. Die Pistolenschaumdose explodierte in einem Fahrzeug der Firma A. Diese klagte nunmehr die Firma B aus der Produkthaftung auf 157.000.- öS Schadenersatz.

Der OGH hielt fest, dass derjenige, der seinen Namen oder seine Marke auf einem Produkt angibt und damit den Anschein erweckt, Hersteller zu sein, primär haftet und sich auch nicht durch die Benennung des tatsächlichen Herstellers aus dieser Haftung befreien kann. Der Klage wurde stattgegeben.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Vergleichsangebot von Aurena beseitigt laut OLG Graz die Wiederholungsgefahr

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums insgesamt 27 Klauseln aus den AGB der Aurena GmbH – einem Veranstalter von Online-Versteigerungen – abgemahnt. Die Aurena GmbH war in Folge bereit, zu 22 Klauseln eine Unterlassungserklärung abzugeben, bestritt aber die Gesetzwidrigkeit der übrigen fünf Klauseln, woraufhin der VKI eine Verbandsklage einbrachte. Zentrales Thema im Verfahren um diese Klauseln war die Frage, ob Verbraucher:innen bei einem Kauf im Rahmen einer Auktion der Aurena GmbH ein Rücktrittsrecht haben. In den AGB wurde ein solches Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Während das LG Leoben dem VKI zur Gänze recht gab und die fünf eingeklagten Klauseln für gesetzwidrig erklärte, war das OLG Graz als Berufungsgericht der Ansicht, dass die von der Aurena GmbH angebotene Unterlassungsverpflichtung trotz der vorgenommenen Einschränkung die Wiederholungsgefahr beseitigen würde. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

„Zufriedenheits“-Garantie

„Zufriedenheits“-Garantie

Eine „gewerbliche Garantie“ kann sich auch auf subjektive Umstände der Verbraucher:innen wie die in ihr Belieben gestellte Zufriedenheit mit der erworbenen Ware beziehen, ohne dass das Vorliegen dieser Umstände für die Geltendmachung der Garantie objektiv geprüft werden müsste.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang