Dr. Walter Reichholf (Rechtsanwalt in Wien) hat uns das folgende Urteil zur Verfügung gestellt:
Ein Verbraucher buchte aufgrund eines Reisekataloges eine Pauschalreise nach Südafrika. Im Katalog wurde zwischen "First Class" und "Tourist Class" unterschieden. Bei "Tourist Class" war ein "leicht geänderter Programmablauf" ausgewiesen.
Der Verbraucher buchte "Tourist Class" und wurde bitter enttäuscht: Gerade der Höhepunkt jeder Südafrikareise, eine "Pirschfahrt und Reservatsbesichtigung" entfiel überhaupt, Städtebesichtigungen wurden ebenfalls wesentlich geändert.
Der Verbraucher klagte auf 20% Preisminderung und konnte in zweiter Instanz den Prozess gewinnen.
Das Handelsgericht Wien ging davon aus, dass man unter "leicht geändertem Programmablauf" nur eine andere chronologische Zusammenstellung, nicht aber den gänzlichen Entfall wesentlicher Programmteile verstehen könne. Zumal die unterschiedliche Qualität der Unterbringung den Preisunterschied zwischen "First Class" und "Tourist Class" ausreichend erklärte.
Das Gericht ging daher davon aus, dass die wesentliche Leistungsänderung durch die Klausel im Katalog nicht gedeckt war und auch im Reiseantritt durch den Verbraucher trotz Bekanntgabe des tatsächlichen Programmablaufes noch vor der Abreise sah das Gericht keine Zustimmung des Kunden zur Leistungsänderung.
Das Gericht sah eine Preisminderung von 20% für angemessen an, da schließlich eine für das Reiseland geradezu typische Leistung (Pirschfahrt) entfallen war.
Urteil: Prospektwahrheit
Die Kataloganmerkung "leicht geänderter Programmablauf" rechtfertigt nicht, das Reiseprogramm nachträglich umfassend abzuändern.