Im Schalter- und Preisaushang für Spareinlagen der BTV (Bank für Tirol und Vorarlberg) ist für den Todesfall eines Sparbuchkunden folgendes enthalten:
"Verlassenschaftsprovision (vom Guthaben per Todestag) 0,4%..."
Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Vorarlberg auf Unterlassung dieser Klausel.
Das Erstgericht (Landesgericht Innsbruck) sieht zwar in der Klausel keinen Verstoß gegen § 864a ABGB, aber gegen § 879 Abs 3 ABGB: Die Bestimmung über die Entgeltverrechnung im Todesfall für gewisse Leistungen der Bank, insbesondere laufende und einmalige Auskunftspflichten, sind klar als Nebenpflicht iSd § 879 Abs 3 ABGB zu qualifizieren. Der Vertragspartner der Bank wird dadurch benachteiligt, dass für Leistungen im Zuge der Verlassenschaftsabwicklung ein prozentueller Betrag vom Vermögenswert verrechnet wird. Dieser Vertrag steht jedoch nicht im Zusammenhang mit den tatsächlich gemachten Leistungen, sondern richtet sich allein nach dem Vermögenswert zum Todeszeitpunkt.
Dies kann zu einer erheblichen Abweichung der tatsächlich erbrachten Leistungen im Verhältnis zum verrechneten Betrag führen. Durch diese Leistungsdifferenz wird die Rechtsposition der Kunden der Bank im Vergleich zu ihr selbst erheblich beeinträchtig. Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass die Provision für jedes einzelne Konto verrechnet wird, obwohl der Großteil der Aufwendungen der Abfragetätigkeit unabhängig davon anfällt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Innsbruck 12.10.2010, 17 Cg 116/10s