Die Klausel "APCOA haftet nur für Schäden, die nachweislich von APCOA oder von Gehilfen der APCOA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden", verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, weil ein Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Hinblick auf Personenschäden unzulässig ist. Da die Klausel bereits aus diesem Grund gesetzwidrig ist, hat das Gericht die Frage, ob auch eine unzulässige Beweislastumkehr gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG ("nachweislich") vorliegt, nicht mehr behandelt.
Die Klausel "Bei Verlust des Parktickets ist APCOA berechtigt, mindestens die doppelte Tagesgebühr zu verrechnen" sah das Berufungsgericht als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG an.
Die Klausel "Die Gefahr, dass durch verstreichen lassen der zur Ausfahrt zur Verfügung stehenden Ausfahrtszeit eine Ausfahrt nicht möglich ist, trägt der Kunde", wurde - im Sinn einer "kundenfeindlichsten" Auslegung - als gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB angesehen. Die Klausel beziehe sich auch auf Umstände, die nicht in der Sphäre des Kunden entstehen (Stau) und diese Umstände können nicht dem Kunden zugerechnet werden.
Die Klausel "Etwaige Beschädigungen durch den Parkkunden werden auf dessen Kosten behoben" umfasst - bei "kundenfeindlichster" Auslegung - auch jene Fälle, in welchen dem Kunden nur die Verursachung des Schadens zuzurechnen ist - ihn aber kein schuldhaftes Verhalten trifft. Eine Haftung dafür ist aber gemäß § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.
Insbesondere hat sich der OGH aber mit der Klausel "Bei Abstellen des Fahrzeuges außerhalb eines markierten oder als "reserviert" gekennzeichneten Parkplatzes oder bei Überschreiten der zulässigen Ladezeit ist APCOA berechtigt:
a) das Fahrzeug zur Sicherstellung entstehender Ansprüche zu immobilisieren,
b) das Fahrzeug auf Kosten des Kunden auf einen ordnungsgemäßen Stellplatz zu verbringen,
c) dem Kunden die tarifmäßigen Kosten für Sicherung und Verbringung laut Aushang zu verrechnen"
auseinandergesetzt.
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Klausel APCOA berechtigen würde, abgestellte Fahrzeuge auch dann kostenpflichtig abzuschleppen bzw. zu immobilisieren, wenn keinerlei Verkehrsbehinderung vorliege. Diese umfassende Berechtigung bei einem bloß äußerst geringfügigen Verstoß des Kunden stelle ein Missverhältnis der Rechtspositionen dar. Dabei müsse man berücksichtigen, dass selbst nach der Straßenverkehrsordnung die Entfernung eines Fahrzeugs von der Straße das Vorliegen einer Verkehrsbeeinträchtigung voraussetze. Die Klausel wurde als gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB angesehen.
Im Zuge der Prüfung dieser Klausel hielt der OGH fest, dass im Verbandsprozess von der für den Unternehmer ungünstigsten Auslegungsmöglichkeit "im kundenfeindlichsten Sinn" auszugehen sei und im übrigen eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel nicht stattfinden würde. Der OGH ging davon aus, dass die Revision keine sachliche Rechtfertigung der in der Klausel vorgesehenen Sanktion auch für ganz geringe Verstöße gegen die Parkordnung aufgezeigt habe.
Der OGH hielt überdies fest, dass es gegen die Verbandsklage nach § 29 KSchG (vgl auch § 14 UWG) schon im Hinblick auf die europarechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, solche Klagebefugnisse zu normieren, keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gäbe.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.