Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien hat in einem Musterverfahren des VKI (im Auftrag der Konsumentenstaatssekretärin) gegen die deutsche Schlank & Schick GmbH den Klagsbetrag von
€ 3.611,84 zugesprochen. Dabei hatte sich das Gericht auch mit einer Rechtswahl zu beschäftigen.
Der Klage liegt eine Zusendung der Schlank & Schick GmbH an eine Verbraucherin zugrunde, wonach in Zusammenhang mit einer "unverbindlichen Testbestellung" der Eindruck entstand, es wurde ein "Bargeldguthaben" in Höhe von ATS 49.700,- gewonnen. Die Verbraucherin tätigte die "unverbindliche Testbestellung", erhielt den erwarteten Gewinn jedoch nicht. In den Gewinnspielbedingungen war die Klausel: "Das Gewinnspiel unterliegt deutschem Recht" enthalten.
In der - ebenfalls in einem vom VKI geführten Musterverfahren ergangenen - Entscheidung des EuGH vom 11.7.2002 (C-96/00; VRInfo 8/2002) hat dieser bereits entschieden, dass Gewinnzusagen ausländischer Unternehmer grundsätzlich im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingeklagt werden können, da es sich um einen Anspruch aus einem Verbrauchervertrag im Sinn des Art. 13 Abs 1 Nr. 3 EuGVÜ handle (vgl in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 (III ZR 102/02; VRInfo 2/2003)).
Im Anwendungsbereich des EVÜ ist eine Rechtswahl grundsätzlich gem Art 3 EVÜ zulässig. Art 5 Abs 2 EVÜ beschränkt die freie Rechtswahl jedoch dahingehend, dass sie nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird. Voraussetzung hiefür ist u.a., dass dem Vertragsabschluss ein ausdrückliches Anbot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, was im klagsgegenständlichen Sachverhalt gegeben war. Da es sich bei § 5j KSchG um eine von Art 5 Abs 2 EVÜ erfasste zwingende Bestimmung zum Schutz des Verbrauchers handelt, verneinte das BGHS Wien die Gültigkeit der Rechtswahl und kam zur Anwendung österreichischen Rechts. Diesen Schluss zog das Gericht weiters auch aus § 864a ABGB auf Grund der Gestaltung der Gewinnspielbedingungen und deren für den Verbraucher nachteiligen Inhalt.
In weiterer Folge bejahte das BGHS Wien den Anspruch der Verbraucherin auf den Gewinn und sprach diesen in voller Höhe zu. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
BGHS Wien 16.3.2003, 8 C 1982/02g
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KV: Dr. Alexander Klauser, RA in Wien